Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Vorrichtung von Ruͤben fuͤr die Zuckerbereltung eine Waage nebst ben erforderlichen 
Gewichten in unmlttelbarer Naͤhe des Zerkleinerungs · Apparates (der Reibe · und resp. 
Schneide · Maschine) vorhanden seyn muß. 
Es dürsen nicht weniger als je fünf Zeutner Rüben auf die Waage gebracht 
werden. Die Grwichtsermittelung durch Probe-Verwiegungen ilt unzulässig. 
5) In denfenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockneten (ge- 
dörcten) Rüben eingerichter ud, werden die Rüben — und zwar sowohl die in der 
Fabrik selbst gecrocknelen., als dieienigen, welche in getrocknetem (gedörrtem) Zustande 
von auswärtigen Trocknungsanstalten bezogen, oder in solchem Zustande von anderen 
Personen erworben werden — vor ihrer Einbringung in das Local, in welchem sich 
die Ertractions-Gesäße befinden, auf elner, nebst den erforderlichen Gewichten von 
dem Fabrik-Inhaber in unmictelbarer Nähe des gedachten Locals zu halrenden Waoge 
verwogen, und es werden, Behuss der Abgabenentrichtung, auf jeden Zentner gerrock- 
nete fünf und ein halber Zentner rohe Rüben gerechnet. 
) Zur Erleichterung des Verwiegungsgeschästes wird die Anwendung von Brückenwaa- 
gen gestattet. Dle zur WVerwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der 
Fabrlk.Inhaber schuldig, durch seine Leute leisten zu lassen. 
h Zum Bobufe der amtlichen Verwiegung der Rüben sind dle Fabricanken verpflichter, 
selche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu kreffen, daß die mit dem 
Verwiegungsgeschäste beauftragten Beamten gegen Nässe, Källe und Zugwind mög- 
lichst geschuͤbt sind. 
Auch muß sowohl diesen, als den sonst mit der Controle beauftragten Steuerbeamten in 
dem Fabrlk-Gebäude die Mirbenutzung eines erwärmeen, mit dem zum Schreiben ersorderli- 
chen Moblliar ausgestatteren Locals und darin ein verschließbares Behältniß zur Aufbewah= 
rung von Papieren eingerumt werden. 
b) Im Wege der Firation. 
8. 3. 
Fuͤr Fabriken, welche innerhalb einer Betriebs· Periode (von der Ruͤben· Aernte bis zur 
Erschoͤpfung des Materials) nicht uͤber 10,000 Zentner rohe Ruͤben verarbeiten, kann auf 
dem Grunde der angemelbeten und revidirten Material. Vorraͤthe eine Fixation der dafuͤr zu 
entrichtenden Steuer eintreten. In diesem Falle unterbleibt die im &. 2. angeordnete spc= 
ciell“ Verwiegung der Rüben und es finder nur eine allgemeine Beaussichtigung des Betrie- 
bes Statt. 
Sollte jedoch im Laufe der Fabrlcakion sich ergeben, daß die Menge der zur Verar-
	        
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