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belkung bestimmten Rüben unrlcheig angegeben oder ohne vorgängige Anzeige vermehrt wor-
den i#lt, so kann die Steuerbehörde die speclelle Controle der betreffenden Fabrik auf Kosten
des Inhabers derselben anordnen.
3) Von wem und wann dle Sceuer zu entelchten ist.
k. 4.
Zur Entcichtung der Steuer ist der Fabrik-Inhaber verpfllcheer.
Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse elnes seden Coalendermonakes festge-
stellte und dem Steuerpflichtigen bekonnt gemachte Gesällebetrag muß binnen drel Tagen
nach Empfang der amrlichen Berechnung elngezahle werden. In wlefern bierzu weitere Zoh.
lungefristen zu bewllligen sind, bleibt der Bestimmung der Fürstlichen Regierung vorbe-
halten.
4) Erlaß oder Erstattung der Steuer.
. 5.
Ein Erlaß oder eine Zurückzohlung der Steuer aus dem Grunde, well während oder
nach der Fabrlcation Materlalien oder die daraus bereiteten Fabricale unbrouchbar gewor-
den, oder durch ein gufälliges Ereigniß verloren gegangen sind, findet nicht Statc.
5) Verjährung.
KC. 6.
Bei Erhebung der Rübenzucker-Steuer findek, sowohl gegen den Steuerpflichtigen als
gegen den Seaat, eine einiöhrige. Verjährung in der Art Stott, daß nur binnen Jahres-
feist, vom Toge der Seeuerentrichtung au, ein Anspruch auf Ersaß wegen zu vlcl gejahlter
Gesälle angebracht und daß nur binnen gleicher Frist, von gleichem Zeilpuncte an, elne Nach-
sorderung an den Abgabenpflichtigen wegen zu wenig erpobener Steuer geltend gemache wer-
den darf.
Auf das Regreh-Verhäliniß des Staates gegen dle Stenerbeamten und auf die Nach-
zahlung defraudirter Gesälle leider diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung.
6) Beschränkungen des Betrlebes.
4. 7.
Der verelnlgee Betrleb der Zucker-Fabrication aus Ruͤben und aus Colonlal-Zucker
darf nur unter Beobachtung der von der Fürstlichen Landes-Reglerung, zur Verhütung von Mlß-
bräuchen und zum Schute des Sleuer-Interesse zu treffenden Anordnungen Stag finden.