Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

250 
2) Bezeichnung der Vermessung der Geraäthe. 
8 
Die in den Betrlebsraͤumen vorhandenen feststehenden Oeraͤthe werden nach der Be- 
stimmung der Steuerbehoͤrde numerirt, welche, wenn sie dazu Weranlassung findet, auch eine 
Nachmessung der Kessel und Kannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quart-Inhale muß der Fabrik.In- 
baber an den Geräehen deuclich begeschnem und diese Bezelchnung beucsich erbalten lassen; 
wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sey, wird für sedes Geräeh von der Seeu- 
erbehörde bestimme. # 
3) Amtliche Bescheinsgung darübnr. 
(. 10. 
Die Steuer-Hebestelle ist verpflichte#, über die Aumeldung, Vermessung und Bezeich= 
nung der Geräthe eine Beschelusgung zu erehellen. Rur durch solche Bescheinlgungen, wel- 
che in dem Fabrlk.Loral aufbewahrt werden müssen, kann ver Nachweis geführt werden, daß 
dle Geräthe und die damit vorgenommenen Veränderungen vorschrifesmäßig angemelder worden. 
4) Aufstche der Seeuerbeh örde. 
(. 11. 
a) Die angemeldeten Betrieberume und die darin vorhandenen Geräthe stehen unter der 
Aufliche der Steuerbehörde. 
Von derfelben können dle Apparate zum Zerkleinern ber Rüben (Reibe= und 
Schneide-Maschinen), sowie diefenigen zum Excrahiren oder Auspressen des Rübensaf- 
tes für dle Zelt, während welscher ein Betrieb derselben niche State findet, auf ange- 
messene Weilse außer Gebrauch gesetzt werden. Die Hlerauf abzweckenden Vorrichmun- 
gen werden auf Kosten des Fabrik. Inhabers getroffen. 
) Die Inhaber von Rübenzucker. Fabriken sind verpstichtet, über ihren gesammten Fabri. 
catlons-. Bekrieb Bücher (Berrlebs, oder Fabrik, Böcher), aus welchen dle Menge der 
verarbelteten Rüben und der erzielten Fabrilcale verschiedener Gockung ersichtlich seyn 
musi, uu fübren und fosche dem General-Inspecoor, dessen Amtsgehülsen und dem 
Ober-Controleur jederzeit, anderen Beamren aber nur, wenn dieselben dazu von dem 
General- Inspector besonders beauftrage sind, auf Ersordern vorzulegen. 
5) Anmeldung des Betriebes. 
. 12. 
*) Wenn eine neu angelegte Rübenzucker-Fabrik zuest, oder elne außer Thärigkeit ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.