Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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wesene aͤllere Anlage der Art wleder in Betrleb geseht werden soll, so muß der In · 
baber solches der Steuer- Hebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaßll- 
chen Beginne des Berrsebes scheifellch anzelgen und sich von derselben eine Beschel- 
nigung dorüber erthellen lossen. Diese Anzesge muß guglesch die Angabe enthalten, 
ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb Stact finden soll. 
b) Befinden sich Geräche unter almelichem Werschlusse, so veranlaße die Steuer-Hebestelle, 
daß sich ein Beamer zur Abnahme desselben rechrzeilig in der Fabrik einfinde. 
6) Elneeschung von Marcerl#l-Vorrachsvergzeschnissen. 
+. 43. 
n) Wer Zucker aus Rüben berelstet, hat lm Herbste jeden Jahres, drei Tage nach Be- 
endigung der Aernte und, wenn diese über den Schluß des Monats November bin- 
aus dauern sollce, spätestens am letzten Tage des gedachten Monats, der Sreuer-He- 
bestelle ein nach einem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmeli- 
chen Rübenvorräthe, worin zugleich der Ore ihrer Ausbewahrung angegeben seyn muß, 
zweisach einzurelchen, auch jeden fernern Zugang an Rüben, zur Nachtragung in dem 
Werzeichulsse, sogleich anzumelden. 
1) Das elne Exemplar dieses Werzeichnisses wird, mie dem Wisa der Steuer-Hebestelle 
verseben, zurückgegeben und muß in dem Betrlebs-Local reinlich dergestalt aufbewahre 
werden, dah solches auf Ersordern sogleich vorgelegt werden kann. 
7) Besondere Vorschriften für dle Fabriken, in welchen getrocknete 
Rüben verarbeleer werden. 
6. 14. 
Die Inhaber derjenigen Fabeiken, in weschen dle Rüüben in gekrocknerrm (gedörriem) 
Zustande verarbelter werden, sind verpflichter, ihre gesammten Worrächr an gerreckneten Rc- 
ben nur an einem gewissen, eln süc allemal zu bestimmenden Orte, welcher unter Miver- 
schluß der Steuerbeamten stehe, aufzubewahren, auch, so ofe gerrocknete (gedörrte) Rüben 
von auherhalb — sey es von auswärtigen Trocknungsanstasten oder von dritten Personen — 
bejogen werden sollen, der Steuer-Hebestelle solches spätestens am Nachmictage des. vorher- 
gehenden Tages schriftlich anzumelden. 
Dlese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubringenden 
Rüben, den Orc tbrer Herkunft, sowle den Tag und die Stunde der Einbringung enthalten 
muß, kann nach der Wahl des Fabrik-Inhabers, eneweder für jeden eingeinen Transport 
oder süc einen längern Zelkraum im Voraus gemache werden.
	        
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