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K. 3.
Wenn ein Landstreicher ergrissen wird, welcher in dem einen Staate zufällig geboren
ist, in einem andern aber das Unterthanenreche ausdrücklich erworben, oder mit Anlegung
einer Wirtbschafe sich verhelrathet, oder durch zehnfährlgen Ausenehalc sich elnbeimisch ge-
mache hat, so ist der lehtere Staac vorzugswelse iön aufzunehmen verbunden. Triist das.
ausbrücklich erworbene Unterthanenteche in dem elnen Staace, mit der Verhelrathuns oder
Vonfährlgen Wohnung in einem andern S#ta#e zusammen, so ist das erstere Verhältniß
entscheldend. Ist ein Helmathloser in dem elnen Seaae in dle Sbe getrecen, in einem an-
dern aber, nach seiner Verbelrathung, während des bestimmten Zeltraumes von Zehn Jab.
ren geduldet worden, so muß er in dem lehtern beibehalten werden.
4. 4.
Slnd bel einem Wagabunden oder auszuwelsenden Verbrecher kelne der in den vor-
stebenden Paragraphen enthallenen Bestimmungen anwendbar, so muß berjenige Staat, in
welchem er sich befindet, lhn vorläufig belbehalten.
. 5.
Verbelrachete Personen wellkichen Geschlechts sind demsenigen Staate zuzuweisen, wel-
chem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhälsmisse, zugehört. Wittwen sind
nach eben benselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, baß während ihres Witewen-
standes eine Veränderung elngecceken sey, durch welche sie, nach den Grundsähen der gegen-
wäctigen Ueberelnkunfe, elnem andern Scaate zufallen.
Auch soll Wittwen, unglelchen den geschiedenen oder von ibren Sbemännern rerlassenen
Epeweibern dle Räckkehr in ibren auswärtigen Geburts- oder vorherigen Aufenthaltsort
dann vorbehalten blelben, wenn die Ebe Innerbalb der ersten fünf Jabre nach deren Schließ.
ung wieder getrenne worden und kinderlos geblieben ist.
8. 6.
Beßinden sich unter elner belmathlosen Familie Kinder unter viergehn Jahren, oder
wesche sonst während des Unterhales, den sse von den Eltern genleßen, von denselben nichr
getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksiche auf lren gusälllgen Geburtsorc, in
denjenigen Staak zu verwelsen, welchem bel ehellchen Kindern der Vater, oder beil unehell-