Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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und es soll 
2) wenn Kinder elner heimathlosen Famille, welche noch nicht vlerzehn Jahre alt sind, 
oder welche sonst wegen des Unterhalts, ben sie von den Eltern genleßen, von densel- 
ben nicht getrennt werden koͤnnen, in Folge der Worschcift im J. 6. der Hauptcon- 
ventlon in denjenigen Staat zu verwelsen sind, welchem der Vater, bezuͤglich die Mut- 
ter zugehoͤrt, die einmal erfolgte Zuwelsung der Kinder nicht auf elne gewisse Zeit 
beschraͤnkt, sondern als so lange fortwaͤhrend zu betrachten sehn, bls etwa die Klnder 
in dem anderen Staate selbstständig ein neues Heimathsrecht im Sinne der Conven- 
tlon erwerben werden. 
Endlich sind die beiderseltigen Staarsregserungen noch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über dle Verpflichung des Scaales, dem die Ueber- 
nahme angesonnen wird, der in der Convencion und vorstebend aufgestellten Kennzei- 
chen der Verpflichtung ungeachter, bel ber darüber stoctsindenden Corresponden) sich 
nscht vereinigen, und ist die diesfallsige Disserenz auch im diplomatischen Wege nicht 
zu beseitigen gewesen: so wollen beide concrahirende Tbelle den Sereitfall zur compro- 
missarischen Enescheidung eines solchen dricten deurschen Bundesstaoces stellen, wel. 
cher sich mie beiben contrahirenden Thellen wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
gewiesenen in gleichen Vertragsverhältnissen beßindet. 
Die Wabl der zur Uebernahme des Compromisles zu ersuchenden Bundes-Regie- 
rung bleibt demjenigen contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme der Aus- 
gewiesenen verpflichtec werden foll. 
An diese drilte Regierung bat jede der betbeiligten Regierungen jedesmal nur 
eine Dorstellung der Sachloge, wovon der anderen Reglerung eine Abschrife nach- 
richtlich mitzucheilen ist, in kürzester Frist elnzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Eneschridung ersolgt, gegen dexen Inhalt von keinem 
Theile elne weitere Einwendung gulässig ist, bae derjenige Staat, in dessen Geblel#e 
das ausjzuwelsende Individuum bel dem Enrsteben der Difserenz sich besunden, dle 
Werpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
Gegenwäreige, im Sinne Sr. Königlichen Hohele des Großherzogs von Sachsen-Wel- 
mar-Elsenach und Ibrer Durchlauchten der Fürsten von Reuß · Plauen jängerer Linse zwel-
	        
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