Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Sächs. Staatsreglerung der Ack, 10. aussällt, in der Ueberelnkunfe mit der Krone Preußen 
aber im Act. 10. die mit derselben unterm 72: Jul. 1834 abgeschlosene Convention wegen 
Beförderung der Rechtspflege in Bezug genommen worden ist. 
Es wird dieß daher zur gebührenden Nachachtung hierdurch bekanne gemacht, 
Gera, am 22. Mol 1845. 
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschneider. 
M. Juchs. 
Nachdem die Fürstlich Reuß Plauil, der Jüngern Linie gemelnschafeliche Landes. 
regierung und dle Herzogl. Sachsen= Altenburgische Regierung übereingekommen ist, über 
dle Grundsähe, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung an Frohnden und Dienstbar- 
keiten in den Fällen versabren werden soll, wo dle berechilgte Besthung im Territorium 
des einen und dle verpflichtete im Territorium des andern Staakes gelegen ilt, nähere Be- 
stimmungen gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Reglerungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Wenn künftighin an der Grenze zwischen dem Herzogehume Sachsen- Altenburg und 
ben Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linie dle Ablösung von Frobndlensten, Real- 
lasten oder Servicuren, welche auf Grundstücken des elnen Gebleces zu Gunsten von Gütern 
oder Grundstäcken des andern Gebletes haseen, beantragt wird, so soll dleselbe in der Re- 
gel durch Commissarien beider Se#aat## gemeinschaftlich regulirt werden. 
Artikel 2. 
Abloͤsungen dieser Art werden auch auf elnseitigen Antrag der Berechtigten oder Ver- 
pflichteten eingeleitet werden. Ablösungs-Aneräge sind bei der General-Commissson — an 
deren Sielle in den Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linle die gemeinschaftliche Lan- 
desreglerung zu Gera tritt — des Sgtaates, welchem der Avragsleller angehöre, anzubrin- 
gen; sedoch ust von dieser, wenn der Anwagsteller der Berechtigte ist, die Entschlleßung
	        
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