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mal glelchlautend ausgesertigte Erklaͤrung soll nach ersolgter gegenseitlger Auswechselung in
geeigueter Weise bekannt gemacht werden.
Welmar, am 18. Febr. 1845. Gera, den 29. März 4845.
Großherzogl. S. Landes-Direction. Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftl. Lau-
desregierung das.
S.) C. v. Conta.
*o onto (L. S.) von Bretschneider.
1660. Bekonntmachung, die mit dem Königlich Preußischen Ministerium der auswaͤrtigen Angtle-
genheiten zu Berlin, serner mit dem Königlich Sächsischen Ministerium der auswénigen
Angelegenheiten zu Dresden, ingleichen mit dem Herzoglich Süächsischen Geheimen Ministe-
rium zu Allenburg über das Verfahren bei Ablösungen guksherrlicher bäauerlicher Lasten, in
solchen Fällen, wo die berechligte Besihung im Terikorimm des einen, die verpflichtete in
dem des andern Landrs gelegen ist, getroffene Uebereinkunst betreffend, vom 22. Mai 1845.
Mit höchster Genehmigung Durchlauchelgster Landesberrschaften ist zwischen der unter-
zeichnelen Fürsllichen Landcsregierung und dem Herzogl. S. Geheimen Ministerium zu Al-
kenburg unterm nu Febr. d. Is. über das-Verfabren bei Ablösingen gulsherrlscher bäu-
erllcher Lasten in solchen Fällen, wo dle berecheigee Bestung im Terrltorlum des elnen, dle
verpflichtere in dem des andern Landes gelegen isk, die in der nachstehend abgedruckeen dies-
seitigen Erklärung enthalrene Uebereinkunft getrossen worden.
Da gleichmäßige Uebereinkänste mlt dem Könlgl. Preuß. Ministerlum der auswärtigen
Angelegenheiten zu Berlin unterm !nt“nt“ 4. J. und mit den Königl. Sächs. Mlniste-,
M
rien der auswärilgen Angelegenheiten und des Innern zu Dresden unterm 4.= 44 2
b. Jo. abgeschlossen worden sind; so wird wegen deren Inhalts mit —nms auf die
nachstebend abgedruckte Declaratson verwiesen, baß in der Convenkkon mic der Könlglich