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Sächs. Staatsreglerung der Ack, 10. aussällt, in der Ueberelnkunfe mit der Krone Preußen
aber im Act. 10. die mit derselben unterm 72: Jul. 1834 abgeschlosene Convention wegen
Beförderung der Rechtspflege in Bezug genommen worden ist.
Es wird dieß daher zur gebührenden Nachachtung hierdurch bekanne gemacht,
Gera, am 22. Mol 1845.
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider.
M. Juchs.
Nachdem die Fürstlich Reuß Plauil, der Jüngern Linie gemelnschafeliche Landes.
regierung und dle Herzogl. Sachsen= Altenburgische Regierung übereingekommen ist, über
dle Grundsähe, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung an Frohnden und Dienstbar-
keiten in den Fällen versabren werden soll, wo dle berechilgte Besthung im Territorium
des einen und dle verpflichtete im Territorium des andern Staakes gelegen ilt, nähere Be-
stimmungen gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Reglerungen Folgendes:
Artikel 1.
Wenn künftighin an der Grenze zwischen dem Herzogehume Sachsen- Altenburg und
ben Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linie dle Ablösung von Frobndlensten, Real-
lasten oder Servicuren, welche auf Grundstücken des elnen Gebleces zu Gunsten von Gütern
oder Grundstäcken des andern Gebletes haseen, beantragt wird, so soll dleselbe in der Re-
gel durch Commissarien beider Se#aat## gemeinschaftlich regulirt werden.
Artikel 2.
Abloͤsungen dieser Art werden auch auf elnseitigen Antrag der Berechtigten oder Ver-
pflichteten eingeleitet werden. Ablösungs-Aneräge sind bei der General-Commissson — an
deren Sielle in den Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linle die gemeinschaftliche Lan-
desreglerung zu Gera tritt — des Sgtaates, welchem der Avragsleller angehöre, anzubrin-
gen; sedoch ust von dieser, wenn der Anwagsteller der Berechtigte ist, die Entschlleßung