Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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genstaͤnde betreffen, werden ausschließllch von den Behoͤrben desjenlgen Staates, in welchem 
die pflichtigen Grundstuͤcke llegen, und nach dessen Gesetzen lustruire und entschleden, wobel 
dle Spezlal-Commission des andern Staaes nur dann mitzuwirken hach, wenn die instru- 
Irende Behörde wegen nöthiger Lokalbesicheigungen, oder aus anderen Gründen sle dazu 
auffordert. 
Artikel 7. 
Alle Rezesse über dle unter Art. 1. bezelchneken Ablösungen, auch wenn dlese ohne 
Miewirkung eines Commissaril zu Stande gekommen, L##nd von der General-Commission 
beider Staaten zu bestätlgen. 
Artikel 8. 
Werden bel den Ablösungen Kapicalgahlungen stipulire, so haben die Ablssungs-Be- 
bürden desjenigen Staates, welchem die Grundstücke der Gmpsänger angehören, nach 
Maaßgabe der Gesetze dleses Sctaates die zur Zahlung Verpflichkelen des andern Staates 
darüber zu belehren, was se bel Leistung der JZahlung zu beobacheen hoben, wem sie 
durch die Zablung, ste geschehe an die Empsänger oder adl deposllum) von lbrer Ver- 
bindlichkelt völlig besreit werden, und nicht den Realgléublgern, oder sonstigen Berbelligeen 
verantwortlich bleiben wollen. Wird die Deposselon von Ablösungs- Kapitalien erforderlich, 
so erfolgt dieselbe bel dersenlgen Behörde, welche die General-Commisston bes oder der 
Empfangsberechligten dem oder den Zahlungspflichtigen bekanne machen wird. 
Actike! 9. 
Die Kosten llauldire jede SpezialCommission nach den in ibrem Stkaake gegebenen Re- 
gulativen bei ihrer als General -Commisskon worgesebten Behörde. Die festgesetzten Kosten 
der beiderseltigen Commissarlen werden von den Partelen, im Mangel einer besonderen 
Einigung, nach den Worschriften ausgebracht, welche über die Kosten-Repareltion der 
Sctaat der pflichilgen Grundssläcke ertheile bat. 
Artikel 10. 
Die Bestlmmungen der Ueberelnkunft wegen Befoͤrderung der Rechtspflege zwischen 
ben Fürstllch Reuß Plaull. Landen Juͤngerer Linie und dem Herzogthume Sachsen- Alten- 
burg vom 7. August 1832 sollen, insowelt es dle Natur der Sache gestaltet, auch auf 
das Werfahren in Ablösungs-Sachen angewendet werden.
	        
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