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Hlerüber ist Fuͤrstl. Reußischer Selts die gegeuwaͤrtlge Erklaͤrung unter Wordruckung
des größeren Reglerungs-Juliegels und gewoͤhnlicher Voll jlehung ausgefertigt worden.
Gera, ben 4. Februar 1845.
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
(L. Ss.) von Bretschnei der.
M. Fuchs
X 167. Bekanntmachung, die mit den Königlich Sächsischen Ministerien der Jusliz und der aus-
wärtigen Angelegenheiten zu Dresden gekroffene nachträgliche Wereinbor#nn wegen Geslele
lung der VForst- und Jagdverbrecher ad forum delich commissi vom 6 * d. J.
betreffend.
Mit hächsler Genehmigung Durchlauchelglker Landesberrschoften ist zwischen der dlessel-
uigen Fürstlichen Regierung und den Könisl. Sächs. Ministerien der Justi) und der aus-
wärtlgen Angelegenheiten zu Drcoden eine nachträgliche Vereinbarung zu der Convencion über
dle Gestellung der Jogd= und Forftverbrecher all sorum delicli commissi vom 18. Dechr.
1823 (Bd. 1. pag. 95. der gemeinschaftlichen Gesebsammlung sür die Fürfll. Reußll. Lande
J. L.) getrofsen worden.
Es wieb daher dle diesselts darüber ausgeferelgte Erklärung nachstehend zur gebühren=
den Nachachtung bekannt gemachr.
Gera, den 21. Mal 4845.
Fürstl. Aru Plaall. sn anh unRgierun das.
chnei
14 M. dech.