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Zwischen det Koͤniglich Saͤchsischen Staatsreglerung und der Fürstlich Reuß Plaulschen
der Juͤngern Linle gemeinschafillchen Landesreglerung zu Gera, ist zur Ergaͤnzung der wegen
gegenseitlger ¶ Gestellung der Forstverbrecher adl sorum delic commissi unterm
17. Jan. 1824 ·
18.DW getroffenenUebekcmkunftsolgcndesfestgestelltwokdetr.
UmbenimzweitenParagrqphcnjenerUebekelnkunftangedeutetenZweck,Jagd-und
Forstfcevel, besonders Holgdeuben, welche in dem Gebiece des einen oder des andern der con-
rrahlrenden Thelle rerübt worden, leichter zu embecken, sicherer zu errelchen, sind die beiderseicie
gen Regierungen dahin übereingekommen, elnander gegenseitig zu gestatten, die Spur der
Forstsrevler durch dlie Förster, Waldwärter rc. bis auf eine Stunde Enesernung von der
Grenze zu versolgen und die Betroffenen zu pfänden, wogegen sür den Fall, wenn die auf
der Verfolgung elnes Waldfrevlers begrissenen Förster und Waldwärter eine Haussuchung
in dem sensestigen Gebiete sür nsthig finden, sie solches on den Orten, wo der Sitz elner
Gerlchrsvbrigkelt ist, bel dieser, an andern Orten aber bei den Gerichtepersonen (dem Bür-
germeister oder Ortsschultheihen) anzugeigen haben, von welchen sodann unverzüglich und zwatr
im lehtern Falle mit Zuziehung elnes Gerichtsschoͤppen, im Beiseyn des Requlrenten die
Haussuchung ersolgen soll. Es And jedech diesenigen, welche einen Waldfrevler in das jen-
selelge Landesgeblet zu verfolgen sich veranlaht gejunden haben, verpflichter, das dem Ver-
folglen abgenommene Pfand sosort an die Gerichte abzuliesern, vor welchem dle Untersuchung
selbst zu führen ist.
Gegenwaͤrtlge
Erklärung
soll, nachdem sie in glelchlautenden Exemplaren von den belberselllgen Behörden vollzogen
und ousgewechsese worden ist, durch öfsemliche Bekanntmochung in den beiderseirigen Landen
Krast erhalten und vom 1. Aprill dieses Jahres an in Wieksamkeit trech.
Gera, den 6. Febr. 1845.
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landesreglerung das.
(L. S.) von Bretschneider.
M. Fuchs.