Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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86. 
Den Gemeinden bleibt es unbenommen, mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde in einzelnen Fällen mit ihren Beamten günstigere Bestimmungen zu ver- 
einbaren, als sie in diesem Gesetze, in den Ortsgesetzen oder Gemeindebeschlüssen 
enthalten sind. 
Dagegen ist ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter 
gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Ruhegehalt oder Wartegeld ungültig. 
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Durch Ortsgesetz können die ruhegehaltsberechtigten Beamten zur Bildung 
einer Beamten-Ruhegehaltskasse der Gemeinde mit Beiträgen im Höchstbetrage 
von 2 vom Hundert ihrer ruhegehaltsberechtigten Dienstbezüge herangezogen 
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Die Ruhegehaltskasse ist von allen anderen Kassen getreunt zu verwalten 
und nur zur Bestreitung der Ruhegehälter, Wartegelder oder Witwen= und 
Waisengelder zu verwenden. 
Auch können sich die Gemeinden für diese Zwecke zu größeren Kassen- 
verbänden vereinigen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 25. Januar 1908. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülsten: 
(L. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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