36
8. 2.
Das Mirnisterium des Kirchen- und Schulwesens behält sich vor, solchen Zöglingen,
welche in den drei ersten Semestern das Studium der Philosophie nach der hierüber
vorgeschriebenen Ordnung mit allem Fleiß und mit einem ihrer Begabung und der
ihnen (neben ihren sonstigen Fachstudien) zur Verfügung gestandenen Zeit entsprechen den
Erfolg betrieben und durch ihr Verhalten wohl befriedigt haben, auf Ansuchen die
völlige Enthebung von dem Studium der Theologie zu bewilligen, um denselben
ein desto gründlicheres und umfassenderes Studium der philologischen, beziehungsweise
realistischen Disziplinen möglich zu machen. Die Philologiestudirenden haben mit
der Einreichung dieses Gesuchs eine Anzeige über die Wahl des dritten Hauptfachs zu
verbinden. Die Studirenden der realistischen Fächer haben ihrem Gesuch eine Erklärung
darüber anzufügen, ob sie eine Dienstprüfung in sprachlich-geschichtlicher oder in mathematisch-naturwissenschaftlicher
Richtung zu erstehen beabsichtigen, im letzteren Falle unter
Angabe der Abtheilung (s. Prüfungsordnung für die Kandidaten des realistischen Lehramts
§. 17 ff.), für welche sie sich entschieden haben. An diejenigen Zöglinge, welche
sich neben dem Studium der Theologie zugleich der Vorbereitung für ein höheres Lehramt
widmen, werden bezüglich ihrer Studienordnung ermäßigte Anforderungen gestellt
werden. (Vergl. S. 4.)
F. 3.
Diejenigen Zöglinge, welchen gestattet ist, sich ausschließlich dem Studium der Philologie
zu widmen (§. 2), haben nach vierjährigem, diejenigen, welchen gestattet ist, sich
ausschließlich den realistischen Fächern zu widmen, nach fünfjährigem Studium die erste
Dienstprüfung zu erstehen, sofern nicht in besonderen Fällen Dispensation von dieser.
Vorschrift ertheilt wird. Den letzteren kann unter der Voraussetzung befriedigen der
Zeugnisse über Fleiß und Verhalten für ein neuntes Semester zur Fortsetzung ihrer
Studien auf einer Hochschule das Geldsurrogat gewährt werden.
Diejenigen Zöglinge, welche sich neben dem Studium der Theologie an
ein höheres Lehramt vorbereiten, erhalten auf Ansuchen nach Erstehung der ersten
theologischen Dienstprüfung das Geldsurrogat noch auf zwei, in besonderen Fällen auf
drei weitere Semester. Nach Umfluß von spätestens zwei Jahren haben sie zur Ablegung
der betreffenden ersten Dienstprüfung durch das Seminarinspektorat bei der König-=lichen
Kultministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen sich zu melden.