Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  2.

Das  Mirnisterium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  behält  sich  vor,  solchen  Zöglingen,
welche  in  den  drei  ersten  Semestern  das  Studium  der  Philosophie  nach  der  hierüber
vorgeschriebenen  Ordnung  mit  allem  Fleiß  und  mit  einem  ihrer  Begabung  und  der
ihnen  (neben  ihren  sonstigen  Fachstudien)  zur  Verfügung  gestandenen  Zeit  entsprechen  den
Erfolg  betrieben  und  durch  ihr  Verhalten  wohl  befriedigt  haben,  auf  Ansuchen  die
völlige  Enthebung  von  dem  Studium  der  Theologie  zu  bewilligen,  um  denselben
  ein  desto  gründlicheres  und  umfassenderes  Studium  der  philologischen,  beziehungsweise
  realistischen  Disziplinen  möglich  zu  machen.  Die  Philologiestudirenden  haben  mit
der  Einreichung  dieses  Gesuchs  eine  Anzeige  über  die  Wahl  des  dritten  Hauptfachs  zu
verbinden.  Die  Studirenden  der  realistischen  Fächer  haben  ihrem  Gesuch  eine  Erklärung
darüber  anzufügen,  ob  sie  eine  Dienstprüfung  in  sprachlich-geschichtlicher  oder  in  mathematisch-naturwissenschaftlicher
  Richtung  zu  erstehen  beabsichtigen,  im  letzteren  Falle  unter
Angabe  der  Abtheilung  (s.  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  realistischen  Lehramts
  §.  17  ff.),  für  welche  sie  sich  entschieden  haben.  An  diejenigen  Zöglinge,  welche
sich  neben  dem  Studium  der  Theologie  zugleich  der  Vorbereitung  für  ein  höheres  Lehramt
  widmen,  werden  bezüglich  ihrer  Studienordnung  ermäßigte  Anforderungen  gestellt
werden.  (Vergl.  S.  4.)

F.  3.

Diejenigen  Zöglinge,  welchen  gestattet  ist,  sich  ausschließlich  dem  Studium  der  Philologie
  zu  widmen  (§.  2),  haben  nach  vierjährigem,  diejenigen,  welchen  gestattet  ist,  sich
ausschließlich  den  realistischen  Fächern  zu  widmen,  nach  fünfjährigem  Studium  die  erste
Dienstprüfung  zu  erstehen,  sofern  nicht  in  besonderen  Fällen  Dispensation  von  dieser.
Vorschrift  ertheilt  wird.  Den  letzteren  kann  unter  der  Voraussetzung  befriedigen  der
Zeugnisse  über  Fleiß  und  Verhalten  für  ein  neuntes  Semester  zur  Fortsetzung  ihrer
Studien  auf  einer  Hochschule  das  Geldsurrogat  gewährt  werden.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  sich  neben  dem  Studium  der  Theologie  an
ein  höheres  Lehramt  vorbereiten,  erhalten  auf  Ansuchen  nach  Erstehung  der  ersten
theologischen  Dienstprüfung  das  Geldsurrogat  noch  auf  zwei,  in  besonderen  Fällen  auf
drei  weitere  Semester.  Nach  Umfluß  von  spätestens  zwei  Jahren  haben  sie  zur  Ablegung
  der  betreffenden  ersten  Dienstprüfung  durch  das  Seminarinspektorat  bei  der  König-=lichen
  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  sich  zu  melden.