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Sie bestehen aus den erforderlichen Planzeichnungen und den über die
Bebauung des Geländes zu erlassenden besonderen Banvorschriften und missen
die Straßenfluchtlinien und gegebenenfalls die davon abweichenden Baufiucht-
linien, sowie die Höhenlage der Straßen, ferner die von ihnen betroffenen Grund-
stücke und Grundstücksteile unter Angabe ihrer Grenzen, Flurbuchnummern und
Eigentümer genau bezeichnen.
Außerdem sollen die Bebanungspläne Bestimmung treffen ilber
#a) die Entwässerung des Plangebictes, sowie über die etwaige Be-
richtigung von Wasserläufen und die Unter= und Ueberführungen
von Straßen,
b) die Vamveise, den Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen,
die Gebäudehöhe, die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen, sowie den
Umfang der zulässigen Bebauung des Hinterlandes.
87.
Bei Aufstellung der Bebauungsplänc ist auf die Forderungen des Ver-
kehrs, der Feuersicherheit und der öUffentlichen Gesundheit, auf die zweckentsprechende
Wasserversorgung und Entwässerung, auf die Lage und Entwickelung des Ortes
oder Ortsteiles und auf das den örtlichen Verhältnissen entsprechende Wohnungs-
bedürfnis, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß Straßen und Plätze nicht ver-
unstaltet werden.
Insbe sondere ist das Augenmerk zu richten auf
a) angemessene Größenverhältnisse der einzelnen Baublöcke;
b) eine den Verkehrsbedürfnissen angepaßte verschiedene Bemessung
der Straßenbreiten unter Berücksichtigung von Vorgärten für
später voraussichtlich zu verbreiternde oder sogenannte Villen-
straßen;
J) Herbeiführung möglichst gleichmäßiger Straßensteigungen;
4) miglichst sachgemäße Verteilung der Straßen mit offener und ge-
schlossener Bauweise bei Einschränkung der Bau= und Wohn-
dichtigkeit in Außenbezirken;
e) eine nach der Verschiedenartigkeit deo Ortes und der Straßen sich
richtende Bemessung der zulässigen Geschoßzahl, wobei in ländlichen
Orten höchstens 3, in anderen höchstens 4, und nur unter besonderen
Ausnahmeverhältnissen 5 Geschosse (mit Einschluß des Erdgeschosses
und eines Wohnzwecken dienenden Dachgeschosses) zu gestatten sind;