Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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das Gesetz, die Bestrafung des Spiels in außerhalb des Fürstentums ver- 
anstalteten Lotterien betreffend, und 
das Gesetz, die Erbschafts= und Schenkungssteuer betreffend. 
Die von dem letzteren Gesetze für die Finanzen des Landes erhofften 
günstigen Wirkungen sind leider ausgeblieben, weil das Reich inzwischen die 
Erbschaftssteuer an sich gezogen und den Bundesstaaten als Entschädigung nur 
einen geringen Bruchteil der Steuer belassen hat. 
Zu einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs, durch welchen eine Ueber- 
einstimmung der über das Halten von Tauben bestehenden beschränkenden Vor- 
schriften für das ganze Fürstentum herbeigeführt werden sollte, ist es nicht 
gekommen, vielmehr hat der Entwurf infolge der Beschlüsse des Landtages zu 
einer Aufhebung der über das Viehhalten im Fürstentume bestehenden älteren 
Vorschriften überhaupt geführt. 
Das anfänglich in einzelnen seiner Bestimmungen teilweise bekämpfte 
Gesetz vom 12. März 1903, betreffend die staatliche Schlachtviehversicherung für 
das Fürstentum Rcuß j. L., hat sich, nachdem die während der Zeit vom 
1. Juli 1904 bis 30. Juni 1905 aufgehoben gewesene Zwangsversicherung auch 
des in das Ausland verkauften Schlachtviehes wieder in Kraft getreten ist, immer 
mehr eingelebt und wird jetzt allgemein als eine Wohltat empfunden. Wegen 
der von seiten der Fleischer begehrten und von dem Landtage für erwägenswert 
erachteten Erweiterung der Entschädigung für verworfene Innenteile des Viehs 
wird dem nächsten Landtage eine Vorlage zugehen. 
Der Bau der Bahn Eichicht—Lobenstein, für welchen von dem Landtage 
außer den gesamten Kosten des Grunderwverbs innerhalb des Filrstentums noch 
erhebliche kilometrische Beiträge bewilligt worden sind, schreitet rasch vor, und 
steht zu erwarten, daß die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke 
spätestens am 1. Dezember d. Is. stattfinden wird. 
Das Eisenbahnprojekt Triebes—Hoh # dorf schwebt 
immer noch in der Luft, eine staatliche Förderung desselben - daher nach 
wie vor ausgeschlossen. 
Die Vereinbarung wegen der dem gemeinsamen stellvertretenden Bundes- 
ratsbevollmächtigten zu gewährenden Schreib= und Expeditionshilfe hat inzwischen 
die Zustimmung aller beteiligten Regierungen gefunden. 
Durch die Genehmigung des mit der Königlich Preußischen Regierung 
abgeschlossenen Lotterievertrags hat der Landtag dem Staate auf Jahre hinaus 
eine Mehreinnahme von jährlich 57500 Mark gesichert. 
  
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