Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 714. 
  
Innalt: Ministerial-Belanntmachung betressend die Mitwixlung der bürgerlichen Behörden bei der 
Vor ailg von Personen zu militärgerichtlichen Terminen. 
zinisterial-Peltanntmachung 
vom 27. September 1907, 
betreffend die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden bei der Vor- 
führung von Personen zu militärgerichtlichen Terminen. 
Für die Vorführung von Beschuldigten und Zengen zu militärgerichtlichen 
Terminen gelten die nachstehenden Vorschriften. 
1 
S 
— 
1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven 
Marine, als Beschuldigte sowohl wie auch als Zeugen, sind zu militär- 
gerichtlichen Terminen durch dienstliche Anordnung zu gestellen. 
. Die Vorführung der im §# 1 der Militärstrafgerichtsordnung bezeich- 
neten Personen, die nicht Personen des Soldatenstandes sind, liegt 
der vorgesetzten Militär= oder Marinebehörde ob. Becziglich der 
zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure 
des Soldatenstandes (& 1, Ziffer 2 M.-St.-G.-O.) hat der Gerichto- 
herr in jedem Emzelfallc die Art der Vorführung anzuordnen. 
Bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zengen, die nicht zu 
den in § 1 M.-St.-G.-O. bezeichneten Personen gehören, ist die 
Mitwirkung der bürgerlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. 
Auonahmsweise kann die Ausführung eines militärgerichtlichen Vor- 
führungsbefehls gegen einen Beschuldigten der unter Ziffer 3 er- 
Ausgegeben am 2. Oktober 1907. 
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