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trausports durch andere Transporteure, eine Kostenersparnis erzielt
wird.
Alle vorgeführten Personen sind an der Gerichtsstelle in den Haft-
zellen zu verwahren; wo das nicht angängig, sind sie jedenfalls von
Mitbeschuldigten und Zeugen (oder Mitzeugen) streng abzusondern.
Kaun der Rücktraunsport durch dieselben Transporteure erfolgen, so
ist diesen bei der Einlieferung bekannt zu geben, wann sice den Ge-
fangenen wieder abzuholen haben.
Von auswärts vorzuführende Zivilpersonen oder Zivilgefangenc, die
am Terminstag erheblich früher als zur Terminsstunde oder bereits
am Tage vor dem Termin am Bestimmungsort eintreffen, sind un-
verzüglich in das Ortspolizeigefängnis oder, wo ein gerignetes Orts-
polizeigefängnis nicht zur Verfügung steht, in das nächste Gerichts-
gefängnis einzuliefern und zum Terminc von dort durch Polizei-
beamte vorzuführen. Desgleichen sind Zivilgefangene, die um Tage
des Termins nicht mehr auf den Rücktrausport gegeben werden
können, an die Ortspolizeibehörde abzuliefern, die die Verwahrung
übernimmt, bis der Rücktransport erfolgen kann.
Dauert ein Termin mehrere Tage, so sind derartige Gefangene
zur Verwahrung während der Nachtzeit und sonstiger Termins-
Unterbrechungen von längerer Daner ebenfalls dem Polizeigefängnis
bezw. Gerichtsgefängnis zu überantworten.
Die Vor= und Zurückführung der so verwahrten Gefangenen
zu und von dem Termin erfolgt durch Polizeibeamte.
Die Verwaltung des Polizeigefängnisses bezw. des Gerichts-
gefängnisses gewährt in allen derartigen Fällen den ihr anvertrauten
Gefangenen die notwendige und übliche Verpflegung.
Die Kosten der Vorführung einschließlich der Verpflegung werden
aus Militärfonds erstattet. Die Ausgaben trägt die Militärjustiz-
verwaltung als Kosten in militärgerichtlichen Untersuchungssachen.
Militärgefangene, die zu militärgerichtlichen Terminen von anderen
Orten aus vorgeführt werden, sind im Falle des Bedürfnisses
(Ziffer 10) der Garnison-Arrestanstalt zur Verwahrung zu über-
geben. Die hierzu erforderlichen Ersuchen sind rechtzeitig an das
Garnisonkommando (Kommandantur 2c.) zu richten, das erforder-