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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 310.
Ministerial-Verfügung vom 20. Seplember 1860, die Umänderung der Flurbücher und Kataster
in Bezug auf die künsligen Flächenmaße betresfend.
In Bezug auf die Umänderung der Flurbücher und Katasler, welche nach der
Mahß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 ge-
boten erscheint, wird hierdurch Folgendes angeorduet:
1) Die Flächen der Grundstücke sind künftig in Hektaren und Aren auszudrücken.
Bei Ortsparzellen und kleineren, unter drei Aren betragenden Flurparzellen hat die
Flächenangabe bis auf Hunderttheile des Ars (zwei Dezimalen), bei gröhern Flur=
parzellen bloß bis auf Zehntheile des Ars (eine Dezimale) sich zu erslrecken.
2) Die Umrechnung hat mil Zugrundelegung der in unserer Bekanntmachung vom
20. März d. J. (A.= und V.-Bl. S. 90) unter B. angegebenen Verhältnißzgahlen zu
ersfolgen; die von den Resultaten abzuschneidenden Dezimalen sind für ein volles
Zehntel bez. Hundertel zu rechnen, falls sie 5 Hunderttheile bez. 5 Tausendtheile oder
darüber ausmachen.
3) Die Sieuereinheiten bleiben vorläufig unverändert. Wenn aber einzelne Par-
zellen später wegen Abspaltungen, Konsolidationen, Bau= und Kulturveränderungen eine
neue Feststellung der Steuereinheiten erfordern, so ist dabei in der Weise zu verfahren,
daß das Hektar mit dem vierfachen Steuersaye des zeither in der betressenden Vonitäts=
klasse befindlich gewesenen Preußischen Morgens belegt und der Steuerbetrag bis zu
Zehntheilen des Ars ausgeworfen wird.
4) Die Flurbücher werden völlig umgeschrleben und neu aufgestellt. Dagegen sind
Ausgegeben den 6. Ollober 1869. 21