Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

III. 
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8. 20. 
Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Mohtaback (mit Ausnahme 
von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacksabfällen) 
oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Jollvereins-Aus- 
lande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vor- 
stehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung in §. 8 
des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zeutner Netto-Gewicht auf 17 Sgr. 6 Pf. 
für den Rohtaback, Schnupftaback und Kautaback, auf 22 Sgr. 6 Pf. für entrippie 
Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergülung in Anspruch nehmen. Der- 
selbe fertigt zu diesem Ende die Deklaratlon nach dem unter Ill. beiliegenden Musler in 
zwei Exemplaren an, siellt den auszuführenden Taback unter Vorlage der Deklaratlon 
nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung 
nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-Atteste versehenen Deklaral#on. 
Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem 
Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach dem 
unter IV. auliegenden Muster zu führen, wogegen die Eiledigungsämter die Begleitschein- 
Einppfangs. Negister auch für diesen Verkehr zu benupen haben. Die Duplikate der ab- 
gegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten Registers. 
8. 21. 
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.
	        
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