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8. 20.
Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Mohtaback (mit Ausnahme
von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacksabfällen)
oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Jollvereins-Aus-
lande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vor-
stehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung in §. 8
des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zeutner Netto-Gewicht auf 17 Sgr. 6 Pf.
für den Rohtaback, Schnupftaback und Kautaback, auf 22 Sgr. 6 Pf. für entrippie
Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergülung in Anspruch nehmen. Der-
selbe fertigt zu diesem Ende die Deklaratlon nach dem unter Ill. beiliegenden Musler in
zwei Exemplaren an, siellt den auszuführenden Taback unter Vorlage der Deklaratlon
nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung
nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-Atteste versehenen Deklaral#on.
Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem
Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach dem
unter IV. auliegenden Muster zu führen, wogegen die Eiledigungsämter die Begleitschein-
Einppfangs. Negister auch für diesen Verkehr zu benupen haben. Die Duplikate der ab-
gegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten Registers.
8. 21.
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.