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K. 7.
Die von der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung der Jagd gefaßten Beschlüsse,
sowie das Ergebniß der Verpachtung, find dem Landrathsamte, bez. dem Stadtge-
meindevorstande, mit Beifügung der hierüber geschehenen Nlederschriften anzuzelgen.
Findet die Behörde, daß ordnungswidrig verfahren worden ist, oder geht ihr gegen
die Person des Pachters ein erhebliches Bedenken bei, so hat sie unter Aufhebung des
betreffenden Beschlusses die Jagdgenossenschaft zu einer anderwelten Beschlußfassung zu
veranlassen.
III. Ueber die Schonzeiten des Wildes.
K. 8.
Mit der Jagd zu verschonen find:
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Hirsche in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni;
weibliches Rothwild und Weldkälber in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Oktbr.;
der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April;
weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Oktober;
Rehkälber das ganze Jahr hindurch;
Auer-, Birk. und Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Junt bis Ende August;
Auer-, Birk. und Fasanenhennen in der Zelt vom 1. Februar bis Ende
August;
Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni;
alles andere Sumpf= und Wassergeslügel, mit Ausnahme der wilden Gänse
und der Fischreiher, in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Junt;
Rebhühner und Wachteln in der Zeit vom 1. Februar bis Ende August;
Hasen in der Zelt vom 1. Februar bis Ende September;
für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hasen und
Rehe in Schlingen zu fangen.
Alle übrigen Wildarten dürsen das ganze Jahr hindurch gejagt werden.
Beim Roth= und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage
des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.
8. 9.
Unser Ministerium ist befugt, für Rebhühner und Wachteln den Anfang und
Schluß der Schonzeit in einzelnen Jahren durch besondere Verordnung anderweit fest.
zuseyen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder
nach den
in §. 8, Nr. 10 bestimmten Zeitwunkten festgesetzt werden darf.