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Wild, ruͤcksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stuͤcken oder
zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, oder
zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, wenn
er nicht nachweist, daß das Wild außerhalb des Fürstenthums in dort unverbotener
Zeit erlegt ist, zum Besten der Kasse derjenlgen Gemeinde, in welcher die Uebertretung
stannfindet, neben der Konsiskation des Wildes, in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn.
Ist das Wild in den im §. 10 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Ver-
käufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Aueest der betreffen-
den Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, widrigenfalls
derselbe in eine Geldbuhe bis zu 5 Thlru. verfällt.
8. 15.
Die landesherrliche Verordnung vom 24. April 1857 über die Schon= und Hege-
zeit ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und Unserem beigedtuckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 24. April 1870.
Heinrich XIV.
v. Harbon. hr. E. v. Beulwiß#