Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

155 
Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
  
No. 318. 
Ministerialverfügung vom 14. Mai 1870, den Handel mit Splelkarten bekreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Bezug auf 
den Handel mit Spielkarten hierdurch Folgendes angeordnet: 
1. 
Der Vertrieb gestempelter Spielkarten bedarf künftig kelner besonderen Konzession. 
Die Bestimmungen des Regulativs vom 25. September 1854, soweit sie hiermit im 
Widerspruche stehen, kreten für die Folge außer Krast. 
2. 
Das Pollzel- und Steueraufsichtspersonal hat in Gasthäusern und andern öffentlichen 
Orten, wo gespielt wird, östers nachzusehen, ob die in Gebrauch genommenen Spiel. 
karten gehörig abgestempelt sind. 
3. 
Die Kartenhändler sind verpflichtet, ihre Kartenvorräthe den Steueraussichtsbeamten 
auf Verlangen zur Revision vorzuzeigen. 
4. 
Hinsichtlich der Einfuhr und der Lagerung ungestempelter Splelkarten bewendet 
es bel den bisherigen Vorschriften. 
Gera, am 14. Mat 1870. 
Fürstliches Ministerinm. 
von Harbon. 
Semmel. 
Husgegeben am 18. Mal 1870. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.