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2) Geset vom 4. Juli 1870, die Ausgabe neuer Kaslsenschelne betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
1.
Die auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1860 ausgegebenen Kassenscheine des
Fürstenthums Reuß j. L. sollen eingezogen und durch neue Kassenscheine in gleichem
Betrage ersetzt werden, die, wie die bisherigen, bei der Hauptstaatskasse auf Präsentation
gegen Zahlung des vollen Rennwerths in gesehlich zulässigen Silbercourantmünzen um-
getauscht werden können.
8. 2.
Die 98. 3, 6, 7, 8 und 9 des Gesehes vom 27. März 1849, die Krelrung von
Papiergeld betr., leiden auf die neuen Kassenscheine Anwendung.
8. 3.
Die Commission für Verwaltung der Staatsschulden hat die Anfertigung, Voll-
ziehung und Ausgabe der neuen, sowie die Einzlehung und Vernichtung der bisherigen
Kassenscheine zu bewirken, auch darüber das Nöthige zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dieselbe ist dafür verantwortlich, daß dle Ausgabe der neuen Kassenanweisungen nur in
dem Betrage erfolgt, bis zu welchem die bisherigen eingezogen worden sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 4. Juli 1870.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwih.