Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

160 
Diese Wehrabgabe wird für jedes bethelllgte Wehr vorläufig auf 5 Sgr. — If. 
von jedem vorbeipastrenden Floße festgestellt. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ein 
Wegnehmen der Aussatzbrekter, Oeffnen der Schleusen r2c. slattindet oder nicht. Wenn 
jedoch zur Ermöglichung des Fontkommens eln Mühlgraben zugesetzt werden muß, so ist 
auher der bei der Saalburger Brücke zu erlegenden regelmäßigen Abgabe noch eine 
Vergilung von 15 Sgr. — Tf. von jedem Floße direkt an den betreffenden Wehrbesitzer 
zu entrichten. 
Nehmen die Flößer um deßwillen, weil die Flöße nicht sämmtliche Wehre auf 
der im diesseillgen Gebiete liegenden Strecke des Flusses passirt haben, eine entsprechende 
Freilassung von der Wehrabgabe in Anspruch, so haben sie eine Bescheinigung über die 
Stelle, an welcher die Einlegung der Flöße stallgesunden hat, von der betreffenden Forstel 
oder Gemeindebehörde sich ausstellen zu lassen und bei der Saalburger Brücke abzugeben; 
andernfalls sind sie verbunden, die Abgabe für sämmtliche Wehre zu erlegen. 
Gera, den 17. Juni 1870. 
Fürstliches Ministerium. 
Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.