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8. 5.
Das Recht zum Fischen für die Fischereiberechtigten beschränkt sich auf das Fisch-
wasser innerhalb der beiden Ufer.
Wenn das Wasser über das Ufer auswitt, so gehören dle auf den Ufergrund-
stücken zurückgebliebenen Fische den betreffenden Grundbesigern, welche jedoch nicht berechiigt
sfind, das Wiederabsließen des Wassers oder das Zurückweichen der Fische in das nor-
male Fischwasser durch Vorrichtungen zu hindern.
. 6.
Wo
1) die einzelnen Flurbezirke zu selbsiständiger Ausübung der Fischerei zu klein
sind (5. 7) oder
2) neben der polltischen Gemeinde andere Ftschereiberechtigte innerhalb des Flur-
bezirks vorhanden sind,
3) in einer Flur mehr als zwel Fischereiberechtigte vorhanden sind,
können verschiedenen Berechtigten zustehende, zusammenhängende Fischwasser zum Behuf
einer gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Nutzung nach Vernehmung der Berechtigten
r- den Bezirksausschuß im Interesse der Fischerei zu einem Fischereibezirk vereinigt
werden.
Die innerhalb eines Fischereibezirks vorhandenen Fischeretberechilgten bilden eine
Genossenschaft.
Der Sib und die Verfassung der Genossenschaft, die Rechte und Pfllchten derselben,
ihrer Mitglieder und Organe, die Art und Welse der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung
werden durch Satungen geregelt, welche durch Mehrheitsbeschluh der Betheiligten (§. 10)
festzustellen und vom Bezirksausschuß zu bestätigen sind.
C. 7.
Bei Bildung der Fischereibezirke in Gemäßheit des §. 6 sub 1 ist darauf zu sehen,
daß soweit thunlich die Wasserstrecken für jeden Bezirk nicht unter 2000 Meter Längen-
maß haben und daß die Zahl der hierfür Fischereiberechtigten sich mindestens auf 3
beläuft, während bei geringerer Zahl die einzelnen Fischerelberechtlgten für sich die
Fischerei ausüben können.
à
8. B.
Das Gewerbe der Fischerei kann Seilen der politischen Gemeinden oder in Fischerti-
bezirken nur durch Verpachtung oder durch einen angenommenen Fischer ausgeübt werden.
Asterpachtungen find nicht zulässig.