Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 22. 
Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Sioffe von solcher 
Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, 
daß dadurch die Fische beschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das 
Einwensen oder Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anordnung der geeigneten 
Maßregeln, welche den möglichen Schaden für Fische auf das hhunlich kleinste Maß 
beschränken, von dem Fürstlichen Landrathsamte gestattet werden. 
8. 23. 
Der Aufkauf und Verkauf von selbstgewonnenen Erzeugnissen des Fischfanges im 
Umherziehen ist nur solchen Personen gestattet, welche sich im Besitze eines Legitimations. 
scheines besinden (S. 58 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund). 
8. 24. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§. 12 und 19 und die nach 
§. 21 erlassenen Vorschriften sind mit Geld bis zu 5 Thlr. —. —. oder entsprechendem 
Gefängniß, sowie mit Confiscation der feilgebotenen oder verkauften Fische, 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §#§. 15, 16, 18, 20 und 22 
mit Geld bis zu 50 Thlr. —. —. oder entsprechendem Gefängniß zu bestrafen. 
In Wiederholungsfällen und beim Rückfall kann das Strafmaß bis auf das Dop- 
pelte des angegebenen Maximums erhöht werden. 
Diese Strafen sind in jedem Falle neben den sonst nach den bestehenden Straf- 
gesehen verwirkten Strafen zu verhängen. 
8. 25. 
Personen, welche, ohne zum Fischen berechkigt zu sein oder von dem Berechtigten 
dazu Erlaubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischereigeräthschaften betroffen werden, 
sind neben der Confiscation der Fischereigeräthschaften mit Geld bis zu 5 Thlr. —. —. 
oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen. 
26. 
Confiscirte Fische (F. 24) sind: 
a. wenn sie noch leben, in das nächste fließende Wasser zu werfen, oder 
b. wenn dies unausführbar, beziehendlich wenn die Fische todt, ater noch genieß- 
bar sind, zur Armenspeisung zu verwenden, bezlehendlich im Interesse der 
Gemeindekasse zu verwerthen, 
c. wenn sie nicht mehr geniehbar sind, zu verscharren. 
Nee und Fischgeräthe von Fischereiberechtigten, welche gegen die zu erlassenden 
Vorschristen gefertigt sind, werden unbrauchbar gemacht.
	        
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