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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No.: 222.
Ministerlal-Bekannlmachung vom 29. Jull 1870, dlie Forlführung der Grundsteuerkalaster.
sowle der Grund= und Hypothekenbücher betreffend.
Zur Erledlgung einiger Zweifel, welche binsichtlich des Verfahrens bei Eigenthums-
veränderungen an Immobillen hervorgetreten sind, wird im Anschlusse an das Regulativ
vom 13. November 1855 (Gesehsammlung Bd. X S. 429 ff.) und die Ministerial-
bekanntmachung vom 26. September 1859 (Geseysammlung Bd. XII S. 319) zur
Nachachtung für die Grund= und Hypothekenbehörden sowie für das Katasterbureau
Folgendes hierdurch angeordnet:
1) Wenn der Erwerber eines Grundstücks auf Ausferligung eines Rekognitions.
scheins verzichtet, so ist der Katasterbehörde entweder die geschehene Besitzveränderung
durch besondere Zuschrift mitzutheilen oder das auf Berichtigung des Besiptitels sich
beziehende Protokoll mittelst Begleitbogens vorzulegen.
2) Wenn Grundsiücke von Ehefrauen erworben werden, ist jedesmal der voll-
ständige Name des Ehemannes, jalls selbiger nicht schon aus dem Rekognitionoscheine
oder dem Besitzstandsverzeichnisse sich ergiebt, der Katasterbehörde auf dem Begleitbogen
kürzlich anzuzeigen.
3) Sowol bei Konsolidationen wie bei Zerspaltungen ist, wenn dem nicht besondere
Gründe entgegenstehen, diesenige Realität, bei welcher ein Haus oder eine Hofraithe sich
befindet, als Hauptrealität anzusehen, mit welcher die übrigen Parzellen zu konsolldiren
sind, beziehungsweise welche bei eintretender Zerspaltung im Grund= und Hypotheken-
buche wie im Kataster auf dem ursprünglichen Folium zu belassen ist.
Ausgegeben am 27. Juli 1870. 37