Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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bestehenden Gebäuden befinden, keine Abflüsse oder Abzüge nach außerhalb haben und 
weder selbst zur Aufbewahrung anderer leicht entzündlicher, oder große Wärme entwickeln- 
der, Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derarkige 
Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind, oder Licht oder Gas ge- 
brannt wird. 
In diesen Räumen dürfen weder Holz. noch Eisenkonstruktionen (insbesondere keine 
bölzernen oder eisernen Säulen oder Träger) zur Anwendung gebracht sein. Der Fuß- 
boden muß ungepflastert und mit einer mindestens drei Zoll hohen Sandschicht bedeckt 
sein, es sei denn, daß in dem Lagerraume eine ungepflasterte Senkgrube von ausreichen- 
den Dimensionen sich befindet, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein an- 
gemessenes Gefälle hat. Sowohl die Auheneingänge als die inneren Verbindungsthüren 
der Lagerräume dürfen erst in ein Fuß Höhe über dem Fußboden eingerichtet und müssen 
mit einer bis zu dieser Höhe reichenden, ein und einen halben Fuß starken, massiven 
Schwellmauer versehen sein. Die Einrichtung der Fenster muß von der Art sein, dah 
ron Außen in dieselben nichts hineingeworfen werden kann. Fenster= und Thüröffnungen 
müssen mit eisernen oder auf beiden Seiten mit starkem Eisenblech beschlagenen Läden 
versehen seln, welche sich von Außen öffnen und schließen lassen. 
8. 2. 
Durch geelgnete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fort- 
während eine starke Veutilation Stakt findet. Diese wird am Zweckmähigsten erreicht 
durch Anlage von sechs Zoll im lichten Querschnitt weiten, mit der äußeren Lust in 
Verbindung stehenden Ventilations-Schornsteinröhren. 
8. 3. 
Licht darf in den Lagerräumen nicht anders als in Davys'schen Sicherheitslampen 
neuester Konstruktion und immer nur auf kurze Zelt gebrannt werden. 
Soll eine dauernde künstliche Beleuchtung der Räume erzlelt werden, so müssen die 
mit Laternen fest umschlossenen Flammen außerhalb angebracht und muß das Licht durch 
Oeffnungen eingeführt werden, welche mit mindestens einem halben Zoll starken, fest ein- 
gelassenen, Glasplatten geschlossen sind. Gas= und Wasserröhren in oder durch die 
Lagerräume zu leiten, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Tabakrauchen in denselben 
untersagt. 
S. 4. 
Für den Prlvatgebrauch oder Detatlhandel bestimmtes Mineralöl, dessen Quantltät 
Fünf Hundert Pfund nicht überstelgen darf, muß in kühlen, seuerlicheren, unheizbaren, 
unter stetigem, von Außen durch mit Blech beschlagene Läden und Thüren zu bewirken-
	        
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