Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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wöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten. Der- 
jenige Relsende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Ein- 
steigen unaufgesordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein 
Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, 
worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer 
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gerichtliche Ein- 
ziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten. 
8. 66. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den 88. 51—60 und 66 enthaltenen 
Bestimmungen wird mit einer, von den zusländigen Behörden festzusehenden Geldstrafe 
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahnder, 
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere Strafe ver- 
wirkt ist. 
S. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten 
§S. 72 sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschristen, welcher unbekannt ist, 
und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder letzteren Falls nicht eine der 
angedrohten Strafen entsprechende augemessene Kaution erlegt, deren Höhe jedoch das 
Magimum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, wenn er bei der Ausführung der 
strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu 
ergreisen und fesizunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Kautionobestellung der vorläufigen Ergreifung und Festnahme nicht 
entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächsie Polizeibehörde resp. an den 
Staats= oder Polizei. Anwalt abzuliefern. 
8. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gesiattet, die festgenommenen 
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale 
in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem 
Falle hat der BahnpolizeiBeamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität 
bezeichnete Fesinehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden 
Kontraventions-Verhandlung vermin, welche in der Regel an demselben Tage, an dem 
die Kontravention constatirt wurde, spätesiens aber am Vormittage des folgenden Tages 
an die Polizeibehörde oder den kompetenten Staats= oder Polizei-= Anwalt eingesendet
	        
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