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8. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behoͤrde vereidet. Sie
treten alsdann in Bezichung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi-
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
8g. 76.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän-
diges und soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich Ansbesondere jedes herrischen und un-
freundlichen Austretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihrem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Dlejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un-
geelgnet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.
8. 77.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizel- Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und
sferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den
Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
g. 78.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn-
polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpoligei zu unterstüten. Ebenso
find die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Assistenz
zu leisten, sowelt es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaussichtigung.
S. 79.
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndircktionen,
b) bei den unter Privatwerwaltung stehenden Privat= Eisenbahnen dem oberslen
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den