Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 75. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behoͤrde vereidet. Sie 
treten alsdann in Bezichung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi- 
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
8g. 76. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän- 
diges und soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst 
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich Ansbesondere jedes herrischen und un- 
freundlichen Austretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihrem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Dlejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- 
geelgnet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
8. 77. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizel- Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und 
sferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den 
Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
g. 78. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn- 
polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpoligei zu unterstüten. Ebenso 
find die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung 
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Assistenz 
zu leisten, sowelt es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaussichtigung. 
S. 79. 
Die Aussicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes 
gegebenen Vorschriften liegt: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndircktionen, 
b) bei den unter Privatwerwaltung stehenden Privat= Eisenbahnen dem oberslen 
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den
	        
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