Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Fortkommen, einschließlich — Wdiah * die e Cutsernuns von ciner Viertel- 
stunde bio mit einer 
für jede weitere volle. * le. 
Sind bei einer Expedilion mebrere. Beamie teiheiligt, io possit der 
einfache Betrag des Forlkommens für je Zwei derselben. Im Uebri- 
gen in, insoweit sich im Vorstebenden nicht besondere Ansätze finden, 
nach den sonstigen eschlich Beslimmungen und Tarordnungen zu 
retfahren. 
Hehähren. der Marklcheider. 
  
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Senzu — r#rree # 
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Die Gebühren, welche Mansschte den betbeiligten Privot,Personen zu 
berechnen haben, werden bestimmt, wie folgt: 
A. Bei dem Gebrauche der ganbmichm, vom Markscheider selbst zu haltenden 
Markscheider-Instrumente: 
Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter langen Schnuren 
sunedi der in Schächten und Gesenken abusaigernden Schnuren, 
jedoch am eschließlich derer, so nur von einem Anbalte. oder Endpunkie bis 
Erhte. abzulothen sind 
Hierfür hat der Marlicheider das Winceltuch vorschiftemäsig 
onmisertigen und zu halten, den Zug zu Riß zu bringen und 
außer dem Originalrisse gleichzeilgg noch eine Copie davon zu 
liefern. Rißpapier und sonslige Verläge, als Gebilsenlöbne 2c. 
bassiren besonders in Ansa. 
Für nahme und Zurißbringung eines — - oder deullichen 
angtrumes, mit Bemerkung des Fallens 
Für E Tagewinke 
Für Bercchnung eines Wintels nach lnge und Breile 
Für Abgebung einer Vierung, wenn sir einen —8* Zug nicht besonders 
liquidlet wird, von jeder dabei betheiligten Grube 
Bei sn von inze nen Flächenräumen über nach ber jũr die Geo, 
duͤr —* Wiutel bei Nis Gedien, anschebli des unter 1 oben mit inbegrifsenen 
n Exemplars von jedem 
Für — (WMinee bei Kompletirung uͤber iwei din nen mieniise 
zur jeden mittelst der Eisenscheibe abgezogenen Grubenwinkel . 
dbei agewinkel 
. Bei Niwvellirarbeile, wobei der Mortscheider, wenn die Arbtii nicht mii 
bdem Grabdbogen auszufuͤhren, in welchem Falle nach dem Sade Nr. 3 zu 
liquidiren die erforderlichen Nivellirinstrumente zu überanworten sind, 
wuisten, mit Einschluß des zur Sicherstellung der erlanglen Resultale 
derlichen Rückwärks.Nivellirung: 
a) bei ron günstigem W* . hen, nicht moorigen Boden und sreiet 
übersehbarer Fläche und wenn nur eine Schlußanzeige des Resultals, mit, 
bin #ohne Grund- nnd Piosiltlk, in liefeiniil 
Iiiejel0LLö 
b) bei ungünstigem midp . in Walbungen, in sehr bergigen Eegenden, 
selsigen Bergabhängen, rlrts und wovon ebenfalls nur eine Angeige 
des Resultats eingureichen in. 
für je 10 br. Länge 
  
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