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und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen durch Requisitionen der
Behörden des einen an die Behoͤrden des andern Staats erwachsenden baaren Aus-
lagen, Kosten und Gebühren aller Art, soweit solche der Staatskasse zur Last fallen.
Zu solchen baaren Auslagen und Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auf-
wendungen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne,
Protokolls-, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie die an Gerlchtspersonen, Zeugen und
Sachverständige oder an die Kassen der Behörden sonst zu entrichtende Gebühren und
andere Kosten dieser Art.
2.
Wegen des Ansatzes und der Verrechnung beziehentlich Caducirung der in dieser
Weise erwachsenden Kosten ist von der requirirten Behörde nach denjeulgen Normen zu
verfahren, welche im Inlande bezüglich der für andere der Staatskasse zur Last fallende
Kosten bestehen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunst die Verbindlichkeit derjenigen Privaten,
welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die
requirirte Behörde ein Verzeichniß der zur Erledigung der Regquisition entstandenen
Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten geeigneten
Falls zu vereinnahmen und die erhobenen Beträge der ersteren Behörde zu ersetzen hat.
3.
Strafsrechtliche polizeiliche und civilrechtliche Requisitionen aller Art, sowie die
hierauf erfolgenden Erledigungen sollen jederzeit entweder auf der Adresse mit der ent-
sprechenden Osfiztalrubrik bezeichnet oder soweit dies nach den bestehenden Postverträgen
nicht statthaft ist, von der absendenden Behörde frankirt werden.
4.
Vorsiehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug
gesetzt werden und vorläufig bis zum 31. Dezember 1873, dann aber so lange gültig
sein, bis einer der beiden contrahirenden Theile durch vorgängige einjährige Kündigung
dem andern Theile seine Absicht mitgetheilt baben wird, gegenwärtige Vereinbarung
außer Vollzug zu sehen.
Gera, am 24. März 1869.
Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium.
(I. S.) v. Harbou.