Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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scheldung behalten hinsichtlich derjenigen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, welche 
vor dem 1. Jannar 1871 begangen worden sind, auch nach dem gedachten Zeilpunkte 
ihre volle Gililgkeit ohne Unterschied, ob die Untersuchung vor oder nach dem 1. Januar 
1871 eingeleltet wird und ob auf die den Gegenstand derselben bildende Handlung die 
Vorschristen des gegenwärtig geltenden Strafgesehbuchs oder des Strafgesehbuchs für den 
Norddeutschen Bund anzuwenden sind. 
Hinsichtlich aller nach dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen 
dagegen treien an die Stelle der in der Strasprozehordnung und deren Nachträgen ent- 
haltenen Vorschristen über die Zuständigkeit der Gerichte in erster Instanz die nach- 
stehenden Beslimmungen: 
I. Zur Kompetenz der Geschwornen-Gerichte gehören und sind noch den in den Straf- 
prozeßgesetzen für „Verbrechen im engern Sinne" gegebenen Vorschriften zu behandeln: 
alle Verbrechen im Sinne des §. 1 al. 1 des Strakgesetzbuchs für den Nord- 
deutschen Bund mit Ausnahme 
1) der in 8. 176 Ziffer 1 bis 3 des Strafgesehbuchs aufgeführten Ver- 
brechen wider die Siltlichkeit; 
2) des schweren Diebstahls (. 243 des St.-G.-B.), insofern nicht der 
8. 244 des St.-G.,B. zur Anwendung kommt; 
3) des einfachen Diebstahls im Falle des S. 244 des St.-G.-Bj 
4) der Hehlerei in den Fällen der §5. 258 Ziffer 2 und 260 des St.-G.-B., 
ingleichen der nach 8. 261 des Strafgeseybuchs zu bestrafenden Hehleret, 
Iinsofern sie nicht in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschwornen- 
gerichts unterfallendes Verbrechen begangen ist; 
5) derjenigen Verbrechen, welche von Personen verübt worden sind, die 
zur Zeit der That noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hatten 
(5. 57 St.-G.-B.). 
II. Zur Kompelenz der Krelsgerichte gehören und sind nach den in den jeht be- 
stehenden Strasprozehgesepen für „Vergehen“ gegebenen Vorschriften zu behandeln:. 
alle nicht den Geschwornen-Gerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen straf- 
baren Handlungen. 6 
III. Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jegzt be- 
stehenden Strasprozeßhgesetzen für Uebertretungen gegebenen Vorschriften zu behandeln: 
1) alle Uebertretungen im Sliune des §. 1 al. 3 St.-G.-B.; 
2) diejenigen Vergehen (§F. 1 al. 2 St.-G.-B.), welche mit einem Straf- 
satze von höchstens drei Monaten Gefängniß, oder mit Geldstrase von 
böchstens Einhundert Thalern bedroht sind;
	        
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