Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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6. 
Mit dem Sterbemonat hört die Zahlung der Unterstützung auf und findet eine 
Gnadenmonatsbewilligung nicht siakt. 
Die Transferirung der Unterstühyungszahlung beim Umzuge der Witlwe nach einem 
andern Landrathsamtsbezirke des Fürstenthums oder einem andern Bundesstaate wird 
auf Anzeige des Landrathsamt durch das Fürstliche Ministerium vermitzelt. 
10. 
Anträge für solche Kinder, welche nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Febrnar 1867 
zu der Erziehungsbeihülse aus Staatsfonds berechtigt werden, gelangen auf demselben 
Wege an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Königlich Preuhischen Kriegs- 
minisirrium, welcher unter Nr. 1 und 2 binsichtlich der Anträge für die Willwen vor- 
geschrieben ist. 
« 11. 
Diesen Anträgen sind 
B. Die E#z- 
bungstelülse 
für Kinder 
Felreffend. 
a) der amtliche Nachweis über den Tod des Vaters (Todtenschein) mit Angabe 
des Tages, des Ortes und d. Art des Todes, des Truppentheils und der 
millärischen Charge, 
4) die Tausscheine der Kinder, 
-c) ein amtlicher Ausweis über die Dürftigkeit 
beizufügen. 
12. 
Die Anweisung der auf Grund der Anträge bewilligten Beihülsen und die Benach- 
richtigung des betreffenden Landrathsamtes wird durch das Fürstliche Ministerium ver- 
mittelt. 
13. 
Die Zahlung ist dem Vormunde oder, solange die Mutter sich nicht wiederverheirathet, 
auch dieser auf Grund einer Quinung, unter welcher vom Gemeindevorstande Leben und 
Aufenthaltsort des Kindes und, daß dasselbe in keine aus Bundesmitteln erhallene Er- 
ziehungsanstalt aufgenommen ist, bescheinigt werden mußh, monatlich prnenumerando 
zu leisten. 
14. 
Die Zahlung der Erziehungsbeihülfe hört auf 
a) mit dem Monat, in welchem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, 
b) im Falle des Todes mit dem Sterbemonat,
	        
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