Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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c) bei Aufnahme in eine aus Bundesmitteln erhaltene Erziehungsanstalt mit dem 
Monat der Aufnahme, wenn letztere im Laufe eines Monats erfolgt, und mit 
dem der Aufnahme vorhergebenden Monat, wenn die Aufnahme am 1. eines 
Monats stattfindet, 
) wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt dauernd 
in einem nicht zum Bunde gehörigen Staate nehmen, mit dem Monat, in 
welchem die betreffende Aufenthaltsveränderung stanfindet. 
15. 
Wegen Transferirung der Zahlung auf eine andere Kasse haben sich die Empfänger 
beim Wohnortswechsel an dasjenige Landrathsamt zu wenden, in dessen Bezirke bis dahin 
die Erziehungsbeihülfe gezahlt worden ist (el. oben unter Nr. 9). 
16. 
Anträge für Kinder, deren Väter an einem Kriege theilgenommen haben, denen 
jedoch auf Erziehungsbeihülfe aus Bundesmitteln nach dem Gesetze vom 9. Februar 1867 
kein Anspruch zur Seite steht, weil die Väter erst nach der daselbst in §. 3 und 5 fest- 
gestellten Zeit gestorben sind, können an das Direcktorium des Potsdam'schen großen 
Militärwaisenhauses in Berlin gerichtet werden, welches nach Maßgabe der Umstände 
und der Minel über dieselben befinden wird. 
17. 
Die Kinder einer Soldatenwittwe aus einer früheren Ehe haben weder auf 
die Wohlthaten des Gesetzes vom 9. Februar 1867, noch auf diejenigen des großen 
Potsdam'schen Waisenhauses Anspruch. 
Die Fürstlichen Landrathsämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Kenniniß 
vorstehender Bestimmungen durch Vermittelung der Gemeindevorstände oder in anderer 
geeigneter Weise zu möglichster Verbreitung gelangt und in eintretenden Fällen die An- 
träge sammt Unterlagen, welche dahier nach den unter B und C angefügten Formularen 
werden zusammengesiellt werden, mit Beschleunigung anher einzusenden. 
Gera, om 2. Junuar 1871. 
  
  
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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