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Geset,
betreffend die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und
Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen
Militairpersonen desselben Ranges. Vom 6. Juli 1805.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zu-
stimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
8. 1.
Diejenigen Soldaten, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts,
welche durch den aktiven Militairdienst invalide geworden sind, sollen nach den näheren
Bestimmungen dieses Gesetzes angemessen versorgt und alle Invaliden des Heeres ohne
Unterschied der Waffengattung oder des Truppentheils nach gleichen Grundsäßen behandelt
werden.
Abschnitt I.
Soldaten, welche unmittelbar aus dem aktiven Dienste als Invalide entlassen werden.
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Die unmittelbar aus dem aktiven Dienste scheidenden Invaliden sind entweder:
#a. Halbinvalide, d. h. solche, die noch zum Garnisondienst fählg, oder
b. Ganzinvalide, d. h. solche, die zu keinerlei Militairdienst mehr tauglich sind.
A. Halbinvalide.
8. 3.
Soldaten, welche entweder
1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Krlege erworbenen Preußischen Millitair= Ehren-
zeichens, oder
3) durch
a. Verwundung vor dem Feinde,
b. Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, oder
. eine während des aktiven Milikairdienstes überstandene kon tagiöse Augen-
krankheit