Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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halbinvalide geworden sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Charge (6. 17) ent. 
weder mit der Pension der vierten Klasse für Ganzinvalide entlassen, oder einem zur 
Aufnahme von Halbinvaliden besitmmten Truppentheil überwiesen, letzteres jedoch nur, 
insofern sie es wünschen. 
8. 4. 
Halbinvalide, welche nach zwölffähriger Dienstzeit ausscheiden und sich gut gefuͤhrt 
haben, können auch lediglich durch Verleihung des Anspruchs auf eine Versorgung im 
Civildienste mittelst Ertheilung des Civilversorgungsscheins abgesunden werden, wenn sie 
diese Abfindung denjenigen Arten der Versorgung vorziehen, auf welche sie nach §. 2 
Anspruch haben. 
ßU. Ganzinvalide. 
8. 5. 
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten entweder eine 
Invalidenpension und daueben, falls sie sich gut geführt haben, den Clvil-Versorgungs- 
schein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt, resp. eine Invalidenkompagnie auf- 
genommen, leßteres jedoch nur, insofern sie es wünschen (§. 16). 
Dieselben Versorgungsansprüche besipen auch die ohne Nachweis der Invalidität 
nach einer Dienstzeit von 30, 24 und 18 Jahren ausscheidenden Militärpersonen (§. 7 ff.. 
8. 6. 
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monatlich: 
· in der 
1. Klasse. 2. Klasse. 3. Klasse. 4. Klasse. 
Mtbtr. Rlr. Uthlr. Sgr. — 
1) für Oberfeuerwerker, Feldwebel und 
Wachtmeister, sowie für Vice-Feldwebel 
und Vice-Wachtmeister, welche einen 
Sergeantengehalt 1. Klasse beziehen 10 7 5 15 3 — 
2) füc Sergeanten, Feuerwerker 1. und 
2. Klasse, sowie nach zurückgelegter 
zwölfjähriger Dienstzeit für Regiments= 
und Vataillonstambours, für Unter- 
offiziere in etatmäßigen Schreiberstellen 
und für Lazarethgehülsen 8 6 4 15 2 15 
3) für Feuerwerker 3. Klasse und Unter= 
offizirers 7 5 3 15 2 — 
4) für die übrigen Soldaten. 6 1 2 15 1 —
	        
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