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8. 26.
Der Verlust der buͤrgerlichen Ehre und die Untersagung der buͤrgerlichen Ehren-
rechte auf Zelt ziehen den Verlusi der in dem §. 13 bezeichneten Zulagen nur während
der Zeit der zu verbüßenden Freiheitsstrase nach sich.
S. 27.
Der Civil. Versorgungsschein (§§. 4. 5 und 24) darf solchen Halb= oder Ganz--
invaliden nicht ertheilt werden, welche an der Epilepsie leiden.
Bedingt diese Krankheit bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste völlige Er-
werbsunfähigkeit, so wird den davon Betroffenen für die Dauer dieses Zustandes die im
d. 14 ausgeworfene Pensionszulage von 3 Thalern monatlich gewährt.
K. 28.
Die Witwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erliltenen
Verwundungen gestorbenen Militärpersonen, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wacht-
melster abwärts, erhalten nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und so lange sie unverheirathet
bleiben, eine Unterstütung, welche den Betrag von 50 Thalern jährlich jedoch nicht über-
steigen darf. Hierdurch wird an der Vorschrift des §. 12 des Gesetes vom 27. Fe-
bruar 1850, bekreffend die Unterstütung der bedürftigen Familien zum Dienste ein-
berusener Reserve= und Landwehrmannschaften, nichts geändert.
§S. 29.
Dieses Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche
Marine, sowie auf die Invaliden aus den bisherigen Krlegen in Anwendung gebracht.
Alle aus den Feldzügen von 1805 bis 1815 herstammenden Invaliden erhalten
nach Maßgabe ihrer Charge die durch gegenwärtiges Gesetz festgesepte Pension erster Klasse.
8. 30.
Mit der Ausfuͤhrung dieses Gesehes ist der Kriegs= und Marineminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 6. Jull 1865.
(L. §S.) Wilbelm.
(ge.) Bismarck- ** v. Bobelschwingh. v. Noon. Gr. v. Ihenpplit. o. Mähler.
r. zar Lippr. v. Selchow. Gr. ju Eulenbutg.