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8. 4.
Von der Berechtigung zum Wählen sind auggeschlossen:
1) Personen, welche unter Zustandsvormundschaft stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist und
zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenuntersiüpung aus öffentlichen oder Gemeinde-
miteln beziehen, oder im letzten der vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkennmisses der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, fofern
sic nicht in diese Nechice wieder eingeseht sind. 4
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Ver-
gehen oder Verbrechen entzogen, so trin die Berechtigung zum Wählen
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch
Begnadigung erlassen ist;
5) Versonen, welche mit Steuern an Staats= oder Gemeindekassen länger als
zwei Jahre im Rückstand sind.
8. 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wähler (F. 2 und 3), welcher dem Fürsten-
thum seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen
in dem §. 4 von der Berechtigung zum Wählen auggeschlossen ist.
8. 6.
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete in den
Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen freiwilligen Rücktritt
erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren vor. Die Wahl
eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordneter ist und es
für die laufende Landtagsperiode bleibt, ist unwirksam.
S. 7.
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt werden.
8. 8.
Die sämmtlichen Höchstbesteuerten (6. 3) wählen die Abgeordneten (6. 1. b.) ge-
meinschaftlich und direkt in Einer Wahlhandlung.
Die Wahl erfolgt in zwei Wahlbezirken, dem Bezirke Gera und dem Bezirke Schleig-
Ebersdorf, und zwar für den ersteren Wahlbezirk in der Stadt Gera, für den anderen