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Der Stimmzettel muß derartig zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete
Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem
Papier, oder welche mit einem äußern Keunzeichen versehen sind (. 14 des Gesetes),
hat der Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe
auch darauf zu achten, daß nicht stant eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
8. 16.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem
Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
S. 17.
Um sechs Ubr Nachmittags erklärt der Wablvorsteher bez. Wahlkommissar die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzetlel mehr
angenommen werden.
Die Stimmzestel werden aus der Wablurne genommen und uneröffnet gezählt.
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls
kestzustellenden Zobl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der
Wählerliste gemacht ist (C. 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem eiwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
8. 18.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzetiel.
Einer der Beilitzer enkfaltet jeren Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-
vorsteher bez. Wahlkommissar, welcher denselben noch lauter Vorlesung dem anderen Bei-
siper weiter reicht, der die Stimmzenel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrk.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf,
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut.
In gleicher Weise führt ein Beisiger eine Gegenlisic, welche ebenso wie die Wählerliste
E. 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu
unterschreiben und dem Prokokolle beizusügen ist.
8. 19.
Ungiltig sind bei den allgemeinen Wahlen:
1) Stimmzeitel, welche nicht von wtißem Papier oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzeltel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu
erkennen ist;
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