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Gesetz
wegen der
Kriegsleistungen und deren Vergütung.
Vom 11. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilbelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
8. 1.
Von dem Tage ab, an welchem die Armee auf Befehl des Königs mobil gemacht
wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den
Bestimmungen dieses Gesegzes ein. 52
Diese Leistungen sollen nur in soweit, als die Beschaffung der Bedürfnisse nicht
durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in Anspruch genommen und, mit
alleiniger Ausnahme der im F. 3 aufgeführten, aus Staatsfonds vergütigt werden.
8. 3.
Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:
1) für die Gewährung des Natural- Quartiers für Offiziere, Militairbeamte,
Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen
Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;
2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns und
sonstiger Transporimittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände
eines Magazins in ein anderes benugt werden; ingleichen für die Gestellung
der zum Wege= und Brückenbau und zu sortisikalorischen Arbelken für vor-
übergehende Zwecke erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10
und §. 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und in soweit
a. Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt werden;
A#hemete
Derftichtung zu
Krlegeleistun,
gen.
Enischaͤdl-
nsrcht
des Stastes.
Unentgeltliche
Lelstungeo-
b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Ge-
sammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen;