Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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kann jedoch auch den Kommunalbehörden übertragen werden, in sofein am Orte König- 
liche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke 
benup#t werden können. 
8. B. 
Die Fourage für die Mobilmachungépferde, von dem Tage der Uebernahme derselben 
Seltend der Militairbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in Kanton- 
nirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, in sofern 
der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattsunden können, und wird nach den 
im §. 6 für Landlieterungen bestimmten Sähen vergütigt. 
8. 9. 
Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten, die auf 
Märschen und in Kankonnirungen gewährt werden muß, in soweit die Verpflegung nicht 
aus Magazinen stanfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Ent- 
schädigung gewährt, pro Kopf und Tag, 
#a. wenn das Brod aus den Magazinen in nalura empfangen werden kann, von 
3 Sgr. 9 .; 
b. wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr. 
Die Hälfte dieser Säpe wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benuhung 
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das 
Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden 
konn. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartirte — sowohl 
der Offzier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische 
seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben 
dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung 
aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde. 
&. 10. 
Für den Vorspann, soweit er nach §. 3, ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden 
die für Friedensgeilen gesehlich bestehenden Vergütigungssätze Anwendung. 
8. 11. 
Vuͤr die Gewährung der Arbeitokräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des 
Vorspanns (F. 10), soweit solche das im 8. 3, sub 2 festgestellte Maaß zu unentgeltlichen 
Leistungen übersleigen, — serner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von 
Hütten und Varacken, des Lagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger 
und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird dle Vergütigung nach den 
in gewöhnlichen Zeitverhällnissen ortonblichen Preisen gewährk. 
d. Sonsige 
Hounknnee, 
c. Nalural, 
DVe#stegung. 
d. Borspann. 
c. Sonülge 
Trantpori- 
mililti, Arbel- 
ben #.l
	        
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