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kann jedoch auch den Kommunalbehörden übertragen werden, in sofein am Orte König-
liche Magazine und Magazinverwaltungen nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke
benup#t werden können.
8. B.
Die Fourage für die Mobilmachungépferde, von dem Tage der Uebernahme derselben
Seltend der Militairbehörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in Kanton-
nirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden Gemeinden zu liefern, in sofern
der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattsunden können, und wird nach den
im §. 6 für Landlieterungen bestimmten Sähen vergütigt.
8. 9.
Für die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten, die auf
Märschen und in Kankonnirungen gewährt werden muß, in soweit die Verpflegung nicht
aus Magazinen stanfinden kann, wird den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Ent-
schädigung gewährt, pro Kopf und Tag,
#a. wenn das Brod aus den Magazinen in nalura empfangen werden kann, von
3 Sgr. 9 .;
b. wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 5 Sgr.
Die Hälfte dieser Säpe wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benuhung
der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das
Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden
konn. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartirte — sowohl
der Offzier und Beamte als auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische
seines Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben
dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung
aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.
&. 10.
Für den Vorspann, soweit er nach §. 3, ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden
die für Friedensgeilen gesehlich bestehenden Vergütigungssätze Anwendung.
8. 11.
Vuͤr die Gewährung der Arbeitokräfte und Transportmittel, mit Ausnahme des
Vorspanns (F. 10), soweit solche das im 8. 3, sub 2 festgestellte Maaß zu unentgeltlichen
Leistungen übersleigen, — serner für die Gewährung des Holzes zur Erbauung von
Hütten und Varacken, des Lagerstrohs und des Koch= und Wärmeholzes für die Läger
und Bivouaks, sowie der Materialien zum Brückenbau, wird dle Vergütigung nach den
in gewöhnlichen Zeitverhällnissen ortonblichen Preisen gewährk.
d. Sonsige
Hounknnee,
c. Nalural,
DVe#stegung.
d. Borspann.
c. Sonülge
Trantpori-
mililti, Arbel-
ben #.l