Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

l. Emarstücke 
und Gebäude. 
Mobil- 
machungs 
pfertt und 
diren Ersah. 
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8. 12. 
Außer den Gebänden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die Gemelnden nach 
S. 3 Nr. 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben zur Ueberweisung der sonstigen 
für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, Lager-, Bivouaks= und Uebungspläße, 
sowie der zur Anlegung von Wegen erforderlichen Grundstücke und Matertalien, gegen 
eine durch Kommissarien festzustellende Vergütigung verflichtet. In gleicher Welse wird 
die Entschädigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzung 
fortifkatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter 
Berücksichtigung des verminderten Werthe, festgestellt, sofern die Rayongesetze ulcht schon 
den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach eingetretener 
Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung nach den für 
Expropriationen bestehenden geseplichen Vorschristen. 
8. 13. 
Ueber die nach 88. A— 12 zu gewährenden Vergütigungen stellt der Staat An- 
erkenn tnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats mit 
vier Prozent jährlich verzinset werden. Die festgestellte Vergütigung wird kreisweise 
gewährt, und bleibt es den Kreisen resp. Gemeinden überlassen, die Ausgleichung unter 
den Eingesessenen zu bewirken. 
S. 14. 
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Gardelnuppen (einschließlich der 
Garde-Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maaßgabe der Ver- 
ordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetzlammlung 1834 S. 56) statt. Die Bestim- 
mungen derselben über die Vergütigung finden auch Anwendung auf den Ersatz des 
Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges, welcher Ersah von denjenigen Bezirken ge- 
leistet werden muß, wo der Abgang eingetreten ist. 
Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial-Landwehr erfolgt in 
Gemähheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund der Landwehr-Ordnung vom 
21. November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr-Bataillonsbezirken gehörigen 
Kreisen unentgeltlich. Den Ersat des Abganges während des mobilen Zustandes über- 
nimmt die Staalskasse. Beim Eintritt der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen 
resp. Landwehr, Bataillonsezirken die von ihnen fröher gestellten, effektiv noch vorhan- 
denen oder vom Staate ersehzten Pferde in natura zurückzuliefern. Sind Landwehr- 
pferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienst verkauft und nicht ersetzt worden, so gebühr! 
der volle Erlös den betreffenden Kreisen.
	        
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