Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Dos Volksschulgeseßz hat die Einwirkung der Gemeinden auf die Ausbildung 
der Schuljugend erweitert und das Einkommen der Schullehrer wesentlich erhöht. Die 
Aufbringung der für das Schulwesen erforderlichen Geldmittel wird den Gemeinden, 
soweit nöthig, durch Beihilfe des Staats erleichtert. Zu Schulbauten ist mehrfach aus 
der Staatskasse Unterstütung gewährt worden. Die Errichtung des Landessemi- 
nais hat für die gehörige Ausbildung der Schullebrer einen Grund gelegt, dessen 
weiterer Ausbau Gegenstand der Pflege wird sein müssen. Das höhere Schulwesen ist 
durch die Neugestaltung des Schleizer Gymnasiums gehoben worden. 
An das Gesetz, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betr., 
sowie an das Berggesetz kaupfen Wir die Hoffnung, die Ergiebigkeit der Production 
gefördert zu sehen. 
Das mit dem Landtag berathene Gesetz über die Benupyung des Wassers 
und den Schuß gegen dasselbe hat zu Unserm Bedauern noch nicht publicirt 
werden können, weil die Rechtsverhältnisse des Geraischen Mählgrabens einer vor- 
gängigen Regelung bedursten und die darüber eingeleiteten Verhandlungen bisher nicht 
zu Ende geführt worden sind. 
Dem Antrage des Landtages in Betreff der Schonzeiten des Wildes und der Ver- 
vachtung der Gemeindejagden sind Wir durch die über die Ausübung der Jagd 
erlassene Verordnung entgegengekommen. 
Die Bundes= Geseygebung hat in verschiedenen Beziehungen Ausführungs- 
bestimmungen nothwendig gemacht, welche durch die Landesgesetzgebung getroffen werden 
mußten, namentlich die Gewerbeordnung, das Strafgesehbuch und das Geseh 
über den Unterstüpungswohnsig. 
Zur Abstellung einzelner Mängel im bürgerlichen Recht dienen die über das 
Erforderniß der Großjährigkeit zur Verehelichung der männlichen Staats- 
angehörigen, über die Altersgrenze für die Zulässigkeit der Ableistung von 
dienstlichen Eiden, über die Veräußerungen Seitens zahlungeunfähiger 
Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger und über die Erstreckung des 
Hypothekenrechts auf die Brandversicherungsentschädigung erlassenen 
Gesehe. 
ia Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird durch die 
Reichsgesehgebung für ganz Deurschland gleichmähig festgestellt und damit einem dringen- 
den Bedürfniß abgeholfen werden. Vorläufig sind für Unser Fürstenthum die Zweisel, 
welche in Betreff der Execution der auf freien Gerichtstagen oder vor den 
Friedensgerichten geschlossenen Vergleiche sowie in Betreff der Hilfs- 
vollstreckung im Wechselproceß bestanden, gesetlich beseitigt worden. 
Die Steigerung der Matrikularbeiträge zur Deckung des Bundes-Militärbedarfs hat
	        
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