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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 338.
1) Ministerial-Verfügung vom 5. Juli 1871, die Beschaffenheit der Schankgesäße bekreffend.
Auf Grund des Art. 21 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
und in Berücksichtigung der von der Bundesnormaleichungskommission gemachten Vor-
schläge wird über die Beschaffenheit der Schankgefäße hlerdurch Folgendes für das
Hürstenthum angeordnet:
8. 1.
Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmten Gefäße
jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschlissenen, eingeschnittenen oder eingebrannten
Strich versehen seln, welcher bel der Ausstellung des Gesäßes auf elner horizontalen
Ebene den Soll-Inhalt begrenzt.
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gesäße, deren Soll.Inhalt einer
der von der Maaß, und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen
Verkehr zugelassenen Maahgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869)
entspricht.
Schankgesäße von ½, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung
ihres Inhalts. ·
AndereImchdethaßsnadGewichwokdmmgzulässigeGrößensinddtnchElns
schleisen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich-
ordnung vorgeschrirbenen Weise besonders zu bezeichnen.
S. 2.
Der Srich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß
a) bei Schankgesähen für Wein wenigstens ½ Centimeter,
b) bei Schankgefäßen für Bier wenigsiens 1 Cenkimeter,
) bei Flaschen wenigstens 2 Cenrimeter
unter dem oberen Rande liegen.
Auogegeben den 12. Jull 1871. 60