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Gesetzsammlung
ür die
Fürstlich geußischen Lande jungerer Linic.
339.
Ministertal-Bekanntmachung vom 17. August 1871, dle zwischen mehreren Thüriugschen Staaten wegen
der Kompetenz zur Vornahme der Trauungen verelnbarten Bestlmmunzen betrefsend.
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen= Hildburghausen und Sachsen-Coburg. Gotha, der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuh älterer Linie und Reuß jüngerer Linte sind, um die
Unzuträglichkeiten, welche aus der Verschiedenheit der in den einzelnen Staaten geltenden
Vorschristen in Betreff der Kompetenz zur Vornahme der Trauung entstehen, möglichst
zu beseitigen,
für die Fälle, wenn Bräuttgam oder Braut, oder beide Braut-
leute des einen Staates von einem Pfarrer des anderen Staa-
tes getraut werden sollen,
über folgende Bestimmungen bis auf Weiteres übereingekommen:
8. 1.
Die Trauung gebührt in den erwähnten Fällen dem zuständigen Pfarrer im Wohn-
orte der Braut; jedoch wird, wenn hlervon der Wohnort des Bräutigams oder der künstige
Wohnort der Brautleute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen
Pfarrer in dem einen oder dem andern dieser Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol-
gebühren sind in solchem Fallc immer nur einmal und zwar von dem Pfarrer zu erheben,
der die Trauung vollzieht.
Hlerbei ist nur der wesentliche Wohnort (domiciljum lirum), bei denen aber,
welche einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der Eltern maßgebend.
Doch soll für Schuhgenossen, welche, ohne der Ortsgemeinde anzugehören, in derselben
einen, wenn auch nur zeitweiligen Aufenthalt in selbsiständigen Verhältnissen genommen
haben, namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, für Personen, die in etwatdtent
Ausgegeben den 22. August 1971.