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füllt gelassene Verpflichtung zur Unterstützung der hinterbliebenen Eltern oder Großeltern
hatten, als der Verstorbene.
In allen anderen Jällen können die hinterbliebenen hülfsbedürfilgen Eltern und
Groheltern die Gewährung der gesetzlichen Staatsbeihülse brantragen, ohne zuvor ihre
Alimentlrung von den sonst dazu verpflichteten Personen gefordert zu haben; nur wenn
Lettere ihrer Unterstützungepflicht freiwillig und in dem Maße genügen, daß dadurch
die Hülfsbedürstigkeit der Unterstützten in Wegfall kommt, kann dies auf die Gewährung
der Staatsbeihülfe von Einfluß sein.
19) Die Zahlung der gesetzlichen Bewilligung an die Wittwen und Kinder der im
Krlege Gebliebenen 2c. schließht die Zahlung der Beihülfen un die Eltern oder Groß-
eltern derselben bei sonsiigem Vorhandenseiu der sub 18 gegebenen Voraussetzungen
nicht aus.
20) Die Anträge auf Bewilligungen für Eltern oder Großeltern sind dem Mini-
sterium von den Landrathsämtern in derselben Form vorzulegen, wie solche für die An-
träge auf Bewilligung der Witiwen-Unterstützungen, nach Vorschrist der Bekanntmachung
vom 2. Januar d. J. üblich gewesen.
Ueber die Bedürftigkeit, sowie darüber, daß der Verstorbene der einzige Ernährer
dee Vaters 2c. gewesen, ist, unter Beachtung der sub 18 enthaltenen Bestimmungen,
eine besondere Beschelnigung der Landrathsämter belzubringen.
21) Die Quinungen über die in allen hlerher gehörtgen Fällen gezahlten Bel-
bülfen sind, wie für die Winwen aus den bisherigen Kriegen vorgeschrieben, mit dem
entsprechenden Vermerk über die Fortdauer der Hülfobedürftigkell zu versehen.
Gera, am 23. Oktober 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.