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8. 4.
Die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften werden durch gegenwärtiges Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm beigesügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 2. Dezember 1871.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon Dr. E. v. Beulwißh.
2) Gesehß, dle Landratbsamtebezirke belreffend, vom 4. Dezember 1971.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen mil Zustimmung des Landiages was folgt:
Die in Uebereinstimmung mit §. 17 des Gesetzes, die Organisation der Der-
waltungsbehörden betrefsend, vom 29. Juli 1852, bestehenden drei Landrathsamts=
bezirke werden vom 1. Januar 1872 ab in zwei zusammengezogen, von denen der
eine unter der Benennung un terländischer Bezirk mit dem Amtssitze in Gera den
bisherigen Landrathsamtsbezirk Gera und die Pllege Hohenleuben, der andere unter
der Benennung oberländischer Bezirk den öbrigen Thell des bisherigen Land-
rathsamtsbezirks Schlelz und den bisherigen Landrathsamtsbezirk Ebersdorf um-
fassen soll.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unierschrift und Unserem belgedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. Dezember 1871.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.