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2.
An Stelle des im vorletzten Alinea des 8. 4 des Gesehea vom 30. April 1866
angezogenen 8. 16 des Wahlgeseßes vom 16. Mai 1856 neten die 88. 14 und 15
des Landtags-Wahlgesepes vom 17. Januar 1871.
An Stelle des letzten Allnea des gedachten §. 4 trilt folgende Bestlmmung:
„Wahlberechtigt ist von den Stieuerpflichttgen, welche den in §. 2, a und b, er-
wähnten Kategorien angehören, nach Mahgabe des §. 3 des Landtagswahlgesetes vom
17. Januar 1871 Jeder, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und das inländische
Staatsbürgerrecht, sowie das Gemeindewahlrecht in elner Gemeinde des betreffenden
Bezirks erlangt hat. Rücksichtlich der Ausschließung von der Wahlberechtigung und
rücksichtlich der Wählbarkeit finden die Bestimmungen der §§. 4 und 5 des Landtags-
wahlgesetes vom 17. Januar 1871 Anwendung.“
3.
Im §. 6 des Gesetzes vom 30. April 1866 sind statt der Worte „des 8 22 des
Wahlgesetzes vom 16. Mal 1856" elnzustellen: „des §. 16 des Landtagswahlgesetzes
vom 17. Januar 1871.“
4.
An Stelle des ersten Allnea im §. 8 des Gesetzes vom 30. April 1866 tritt
Folgendes: #
„Wählbar in den Bezirksausschuß Seitens der Gemeinderäthe und der Land.
bürgermeister sind alle Dlejenlgen, welche nach §§. 2 und 4 des vandtagswahlgesetzes
vom 17. Januar 1871, jedoch ohne Rücksicht auf die Steuerstufe, wahlberechtigt sind,
dem Fürstenthume seit mindestens 1 Jahre angehören und in dem betreffenden Landes.
theile ihren wesentlichen Aufenthalt haben.“
Gera, am 5. Dezember 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou
Semmel.